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Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 20 Seiten
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Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 34a Förderung von Geothermie und Energieplanung
1Mit jährlich höchstens 35 Millionen Franken des Ertrags nach Artikel 33a kann der Bund fördern:
a. Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung;
b. kommunale und überkommunale räumliche Energieplanungen für die Nutzung erneuerbarer Energien und Abwärme.
2Finanzhilfen nach Absatz 1 Buchstabe b können längstens bis Ende 2030 gewährt werden.
3Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und die Bemessung der Finanzhilfen im Einzelnen.
Art. 35 Abs. 1 und 5
1Vom Ertrag nach Artikel 33a Absatz 1 werden pro Jahr höchstens 30 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften und zur Absicherung von Risiken gemäss Absatz 5 zugeführt.
5Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds sichert der Bund zudem Risiken von Investitionen in den Neu- und Ausbau thermischer Netze und der dazugehörenden Wärmeerzeugungsanlage, die mit erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden, ab.
Art. 36 Abs. 3 und 4
3Der Anteil der Wirtschaft wird den Arbeitgebern über die AHV-Ausgleichskassen ausgerichtet. Grundlage bildet die vom Arbeitgeber abgerechnete Lohnsumme bis zum Höchstbetrag des massgebenden versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198210. Die Ausgleichskassen werden angemessen entschädigt.
4Keinen Anteil am Ertrag der CO2-Abgabe erhalten Betreiber mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31.
Art. 37 Förderung von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge
1Der Bund fördert mit den Erlösen aus der Sanktion nach Artikel 13 aus den Jahren 2024–2030 die Installation von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge in Mehrparteiengebäuden, in Betrieben und auf öffentlichen Parkplätzen.
2Bis Ende 2032 nicht ausgeschöpfte Mittel gemäss Absatz 1 sowie die Erlöse aus der Sanktion ab dem Jahr 2031 werden dem Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAF) zugewiesen.
3Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und die Bemessung der Finanzhilfen im Einzelnen.
10 SR 837.0