Vorlage
Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 20 Seiten
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Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen «%ASFF_YYYY_ID»
3Personen nach Absatz 1 müssen die Beimischquote im Jahresdurchschnitt erfüllen. Zur Erfüllung der jährlichen Beimischquote können sie sich zu Gemeinschaften zusammenschliessen.
4Der Bundesrat kann Massnahmen vorsehen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass Betreiber von Luftfahrzeugen Flugtreibstoffe über den eigentlichen Bedarf hinaus mitnehmen.
5Personen nach Absatz 1 erstatten dem BAFU jährlich Bericht über die von ihnen an die Betreiber von Luftfahrzeugen verkauften Mengen an Flugpetrol und erneuerbaren Flugtreibstoffen.
6Sie müssen den Bund über die zur Erfüllung der Beimischquote aufgewendeten Kosten informieren.
Art. 13e Sanktion bei Nichterfüllung der Beimischquote
Wer seine Pflicht nach Artikel 13d Absatz 1 nicht erfüllt, muss:
a. dem Bund pro zu viel emittierte Tonne CO2 einen Betrag von 600 Franken entrichten; und
b. im Folgejahr in einem angemessenen Umfang zusätzlich erneuerbare Flugtreibstoffe beimischen.
Art. 14
Aufgehoben
Art. 15 Abs. 1 und 3
1Betreiber von Anlagen, die eine bestimmte Gesamtfeuerungswärmeleistung aufweisen, können auf Gesuch am EHS teilnehmen.
3Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Gesamtfeuerungswärmeleistung.
Art. 16
1Betreiber von Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören, sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet.
2bisBetreiber von Anlagen nach Absatz 1, die weniger als eine bestimmte Menge an Treibhausgasen ausstossen, werden auf Gesuch hin von der Pflicht zur Teilnahme am EHS befreit.
3Der Bundesrat legt die Anlagekategorien nach Absatz 1 und die Menge an Treibhausgasemissionen nach Absatz 2bisfest.
4Der Bundesrat berücksichtigt die Regelungen der Europäischen Union.