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Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 20 Seiten

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Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 35d Anforderungen

1Erneuerbare Treibstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den ökologischen Anforderungen entsprechen. Der Bundesrat legt die Anforderungen fest. Er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen und Standards.

2Der Bundesrat kann für das Inverkehrbringen von erneuerbaren Brennstoffen ökologische Anforderungen vorsehen.

3Erneuerbare Treib- und Brennstoffe, die aus Nahrungs- oder Futtermitteln hergestellt werden oder die die Erzeugung von Nahrungsmitteln direkt konkurrenzieren, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Davon ausgenommen sind massenbilanzierte erneuerbare Treib- und Brennstoffe, die die vom Bundesrat festgelegten Anforderungen erfüllen.

4Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Anforderungen nach diesem Artikel vorsehen für:

a. Ethanol zu Brennzwecken;

b. geringe Mengen von erneuerbaren Treib- und Brennstoffen.

Art. 41 Abs. 1

1Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a–29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis(vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1–4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a– 35c (Lenkungsabgaben), 35d (Inverkehrbringen von erneuerbaren Treib- und Brennstoffen), 39 (Ausführungsvorschriften, völkerrechtliche Vereinbarungen und Zusammenarbeit mit Organisationen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.

Art. 60 Abs. 1 Bst. r und Abs. 3

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

r. erneuerbare Treib- oder Brennstoffe in Verkehr bringt, die die Anforderungen nach Artikel 35d nicht erfüllen, oder hierüber falsche oder unvollständige Angaben macht.

3Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) verfolgt und beurteilt Delikte nach Absatz 1 Buchtstabe r.

Art. 61a Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Lenkungsabgaben

1Wer vorsätzlich eine Abgabe nach den Artikeln 35a, 35b oder 35bbishinterzieht, gefährdet oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil (Befreiung oder Rückerstattung von Abgaben) verschafft, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des Vorteils bestraft. Bei