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Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 20 Seiten

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Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 28 Abs. 2

2Bei fehlender Kompensation sind dem Bund im Folgejahr im entsprechenden Umfang abzugeben:

a. für das Jahr 2021: Emissionsminderungszertifikate;

b. ab dem Jahr 2022: Emissionsrechte oder internationale Bescheinigungen.

Art. 31 Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen

1Betreiber von Anlagen, die für ihre Anlagen, die sich am gleichen Standort befinden, mit dem Bund eine Verminderungsverpflichtung eingehen (Betreiber mit Verminderungsverpflichtung), wird die CO2-Abgabe für diese Anlagen auf Gesuch hin zurückerstattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. die Anlagen werden für wirtschaftliche oder öffentlich-rechtliche Tätigkeiten verwendet;

b. der Betreiber verfügt über eine gültige Zielvereinbarung nach den Artikeln 41 und 46 Absatz 2 des Energiegesetzes vom 30. September 20168 (EnG), im Rahmen welcher die Treibhausgasemissionen erhoben und Massnahmen zur Verminderung dieser Emissionen ermittelt wurden;

c. der Betreiber legt gegenüber dem Bund glaubhaft dar, wie er bis spätestens Ende 2040 keine Treibhausgasemissionen aus der energetischen Nutzung fossiler Brennstoffe mehr verursacht;

d. der Betreiber dem Bund jährlich Bericht erstattet.

2Die Verminderungsverpflichtung dauert bis Ende 2040 und enthält Treibhausgaseffizienzziele für die Zeitspannen 2025–2030 und 2031–2040.

3Die Betreiber mit Verminderungsverpflichtung können dem Bund die vorzeitige Beendigung ihrer Verminderungsverpflichtung beantragen:

a. per 31. Dezember 2030; oder

b. auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie für ihre Tätigkeiten keine fossilen Brennstoffe mehr energetisch nutzen.

4Die Betreiber mit Verminderungsverpflichtung können sich zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für den einzelnen Betreiber mit Verminderungsverpflichtung.

5Der Bundesrat regelt:

a. die Anforderungen an die Verminderungsverpflichtungen;

b. die Abgrenzung der wirtschaftlichen Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe a von anderen Tätigkeiten;

c. welche öffentlich-rechtliche Tätigkeiten zum Eingehen einer Verminderungsverpflichtung berechtigen;

8 SR 730.0