Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 28 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
(Vaterschaft kann nicht eingetragen werden, folglich könnten keine Kinderzulagen beantragt werden, namensrechtliche Konsequenzen). Sollte sistiert werden wie im Bereich des Ausländerrechts?170
- Der zweite Satz von Artikel 106 Absatz 3 VE-ZGB sei im Sinne einer schlanken Gesetz-
gebung zu streichen, da dieser eine Wiederholung von Artikel 105a Absatz 3 VE-ZGB darstelle.171
- Artikel 105a VE-ZGB unterscheide zwischen Minderjährigkeit und Volljährigkeit. Gestützt
auf Artikel 35 IPRG unterstehe die Handlungsfähigkeit dem Wohnsitz der betroffenen Person. Heirate eine unter 18-jährige Person mit Wohnsitz im Ausland einen Schweizer oder eine Schweizerin und wird sie gestützt auf das ausländische Recht handlungsfähig, so gelte dies inklusive der Volljährigkeit auch für die Schweiz. Teilweise trete die Volljährigkeit einer Person im Ausland aber auch später als mit 18 Jahren ein. Somit berge Artikel 105a VE-ZGB in der angedachten Form auch eine gewisse Rechtsunsicherheit. Immerhin liesse sich diese mittels einer jeweils an die Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgende Anknüpfung vermeiden und dieser Punkt sollte geklärt werden.172
6 Einsichtnahme
Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren173 sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmenden und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat der Ergebnisbericht öffentlich zugänglich. Diese Dokumente sind in elektronischer Form auf der Publikationsplattform des Bundesrechts174 zugänglich.
170 ZG (S. 2).
171 ZG (S. 2).
172 VD (S. 2), KAZ (S. 4), SVZ.
173 SR 172.061