Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 28 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
public unverständlicherweise in den Hintergrund zu rücken. Ausserdem erstaune der Verweis auf die Kohärenz mit Artikel 187 StGB. Mit dem Zusammennehmen dieser beiden Belange – der Kinderheirat und sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren scheine der Vorentwurf Kinderheiraten geradezu zu verharmlosen. Solange die Klage im Minderjährigenalter erfolge, könnten weiterhin sogar im Schutzalter geschlossene Ehen für valid erklärt werden – ein Signal, das es unbedingt zu vermeiden gelte. Daher bedeute der Vorschlag in Bezug auf die jüngsten Betroffenen gar einen faktischen Rückschritt.135 Die Interessenabwägung wird denn auch ausdrücklich vor dem Hintergrund abgelehnt, dass damit die Möglichkeit bestehe, auch Ehen, die in einem Alter unter 16 Jahren geschlossen worden seien, aufrechtzuerhalten.136
Eine Organisation begrüsst dagegen ausdrücklich die Ausführungen des Bundesrates zum Verzicht auf eine spezielle Regelung für Betroffene, die im Zeitpunkt des Eheschlusses unter 16 Jahre alt sind.137
5 Weitere Anmerkungen und Vorschläge
5.1 Sensibilisierung
Betont wird verschiedentlich die zentrale Bedeutung der Sensibilisierung. Die Information und Beratung der Betroffenen wie auch der Personen im Umfeld und Fachpersonen sei im Bereich der Minderjährigenheiraten sehr wichtig.138
Den Interessen von betroffenen Mädchen und Frauen und der Gleichstellung werde nicht automatisch damit gedient, wenn sie sich mittels Eheungültigkeit aus einer ungewollten Ehe lösen könnten. Vielmehr braucht es unbedingt auch spezialisierte Beratungsangebote für Betroffene von Minderjährigenheiraten – welche nicht zwangsläufig identisch seien mit Zwangsheiraten – vor und nach solchen Prozessen. Anlässlich der Beratungen soll ihnen einerseits vorgängig aufzeigt werden, was die Folgen einer Ungültigkeitserklärung einer Ehe seien, z.B. auch hinsichtlich des Verlustes eines Aufenthaltstitels und andererseits sollten sie nach einer Ungültigkeitserklärung weiterhin unterstützt bzw. begleitet werden. Von immenser Wichtigkeit sei auch der tatsächliche Ausbau von Informationsprogrammen für Zivilgerichte. Diese müssten wissen, wie sie die Befragungen von Betroffenen durchzuführen hätten, da aufgrund der vorgeschlagenen Anpassungen beim Eheungültigkeitsgrund der Minderjährigkeit mit einer Zunahme der Eheungültigkeitsverfahren zu rechnen sei. Die Zivilgerichte würden zudem mit einer neuen Aufgabe betraut: sie müssten bei den mittlerweile volljährigen Betroffenen erforschen, ob das Festhalten an der Ehe auch dem freien Willen der Betroffenen entspreche. Gerade dort, wo die betroffenen Personen sich noch im Ausland befinden würden, stelle sich auch die Frage nach Informationsprogrammen für befragende Personen vor Ort. Die Informations- und Beratungsangebote müssten entsprechend ausgebaut und die Sensibilisierungsarbeit verstärkt werden.139
135 Fachstelle Zwangsheirat (S. 5 f.).
136 alliance F (S. 1 f.), BIF (S. 2).
137 SKG (S. 3).
138 AR, BL (S. 2), VD (S. 2).
139 SKG (S .2).