Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 28 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)

religiösen Minderjährigenehen wiedereingeführt werden könnte.149 Die flankierende Wiedereinführung einer Strafbestimmung bei Verstoss gegen das Primat der Ziviltrauung wird auch von weiteren 13 Vernehmlassungsteilnehmenden (8 Kantone,150 4 Organisationen151 und zumindest teilweise eine weitere Organisation152) angeregt. Auch in der Schweiz würden immer wieder Minderjährige in informellen, traditionell-religiösen Ritualen «verheiratet». Dieser kulturellen oder religiösen Hochzeit werde oft mehr Bedeutung zugeschrieben als einer formellen Vermählung durch die Zivilstandsbehörden. Eine wichtige Funktion habe hier das Primat der Ziviltrauung gemäss Artikel 97 Absatz 3 ZGB. Die zivile Ehe regle die Heirat und vereinheitliche gleichzeitig die Rechte rund um Scheidung und Trennung. Dies sei bei religiösen Heiraten nicht unbedingt gegeben. Ohne die Möglichkeit der zivilrechtlichen Scheidung sei Personen, die nur religiös getraut worden seien, unter Umständen jeder Weg zur Auflösung der informellen Ehe verwehrt. Es sei hier weitere Sensibilisierung notwendig. Das entsprechende Wissen sei bei vielen religiösen Würdenträgern und auch bei Beratungsstellen nicht immer vorhanden. Es werde daher angeregt zu prüfen, inwiefern dem Primat der Ziviltrauung in der Umsetzung Nachachtung durch Überprüfung, Kontrollmechanismen, Sensibilisierung und Information verschafft werden könne.153

5.5 Ausländerrechtliche Aspekte

2 Organisationen154 und zumindest teilweise eine weitere Organisation155 erwähnen ausländerrechtliche Aspekte, die mit den Minderjährigenheiraten zusammenhängen und halten fest, es sei bedauerlich, dass die Revision keine Klärungen oder Anpassungen im Asyl- und Ausländerbereich vorsehe. Insbesondere sei in diesen Fällen die Suspendierung der migrationsrechtlichen Verfahren nicht adäquat, da es um den Schutz der Betroffenen gehe, ganz im Gegensatz zu den Scheinehen. Wenn man den Betroffenen wirklich Unterstützung bieten

möchte, so müsste man ihnen ein Aufenthaltsrecht gewähren oder dieses erhalten und sie nicht um diese Möglichkeit zu bringen. Anders gesagt schütze das heutige System genau den anderen Ehegatten.156

Es sei generell dringend notwendig, auf die Folgen der vorgeschlagenen Massnahmen für die von Minderjährigenheirat betroffene Person und auf bestehende asyl- und ausländerrechtliche Regelungen ein besonderes Augenmerk zu legen. Es sei zu befürchten, dass es viel mehr Meldungen und Sistierungen von Familiennachzugsgesuchen von volljährigen Personen, die im Zeitpunkt der Verheiratung noch minderjährig gewesen seien, geben werde. Damit werde die Gewährung von Familienasyl nicht per se verhindert, aber die Bearbeitung des Gesuches werde verzögert, da kantonale Behörden wohl viel mehr Meldungen erhalten würden und bearbeiten müssten. In der Zwischenzeit würden diese Gesuche um Familienasyl nicht behandelt, da die Verfahren sistiert seien. Dies könnte insbesondere in solchen Fällen stossend sein, in denen der zurückgelassene Ehegatte sich noch im Verfolgerstaat befinde, und ihm eine mögliche Reflexverfolgung drohen könnte. Auch Befragungen vor Ort – man

149 BE (S. 4).

150 GL, NW (S. 2), OW (S. 2) SO (S. 2), SZ, TG (S. 2), UR, ZH (S. 3).

151 Fachstelle Zwangsheirat (S. 8 f.), KAZ (S. 1 und 5), KKJPD (S. 2), SVZ.

152 VKM (S. 2).

153 Fachstelle Zwangsheirat (S. 8 f.).

154 SKG (S. 4 ff.), UNIL (S. 3).

155 VKM (S. 2).

156 UNIL (S. 3).