Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 28 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
für die Gerichte verbunden und damit nicht zielführend sei. 2 Kantone76 sowie 2 Organisationen77 betonen, es würde mit der Verschiebung der Heilung eine permanente Rechtsunsicherheit für die Betroffenen bestehen, da bis zur Vollendung des 25. Altersjahres jederzeit jedermann Klage einreichen könne.
4.4 Aufrechterhaltung der Ehe im Einzelfall (Einzelfallbeurteilung)
4.4.1 Interessenabwägung bei nach wie vor minderjährigen Betroffenen (Art. 105a Abs. 2 Ziff. 1 VE-ZGB)
Für die Beibehaltung der Interessenabwägung sprechen sich 9 Kantone,78 2 Parteien79 und 10 Organisationen80 aus.
Einer dieser Kantone81 betont, die Aufrechterhaltung der Ehe dürfe aber nur die Ausnahme bilden und ein Kanton82 begrüsst die Beibehaltung, äussert aber die Befürchtung, die Gerichte würden ihre bisherige grosszügige Handhabung beibehalten.
Es gelte insbesondere, im Rahmen der entsprechenden Verfahren jeden Einzelfall mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen und gerade bei noch immer minderjährigen Personen eine umfassende Interessenabwägung über den Fortbestand ihrer Ehe vorzunehmen.83
Sobald die Interessen von Minderjährigen im Spiel seien, verbiete sich jeglicher Automatismus und es brauche eine Einzelfalllösung.84 Eine fundierte Interessenabwägung sei grundsätzlich zu begrüssen, denn sie diene der betroffenen Person und der Einzelfallgerechtigkeit. Die Interessensabwägung entspreche der Höchstpersönlichkeit der Materie und sei aus Sicht der rechtlichen Selbstbestimmung und Partizipation einer minderjährigen Person zu begrüssen. Der Erlass von Schutzbestimmungen ohne Mitwirkung der Betroffenen, in casu der betroffenen Minderjährigen, sollte der Vergangenheit angehören. Aber die Betroffenen sollten im Verfahren fachlich unabhängig vertreten oder zumindest begleitet sein. Auch bräuchten die Behörden Schulungen im Umgang mit diesen Fällen.85 Um die Rechte der minderjährig verheirateten Person zu wahren, sei es unumgänglich, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Eine Verheiratung entspräche in vielen Fällen nicht den Interessen einer minderjährigen Person, es sollte aber dennoch nicht von einem festen Grundsatz ausgegangen werden, sondern eine detaillierte Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden, dies würde viel mehr dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.86
Minderjährigenheiraten würden eine äusserst komplexe und vielschichtige Thematik darstellen, die differenziert zu betrachten sei. Aus kinderrechtlicher Perspektive sei mit Nachdruck
76 OW (S. 2), SZ.
77 KAZ (S. 4), SVZ.
78 BL (S. 2), BS (S. 2), FR (S. 1), GE (S. 1), NW (S. 1), TG (S. 1), UR, ZG (S. 1), ZH (S. 1).
79 Die Mitte, EVP.
80 FIDS (S. 2), Freikirchen (S. 2), JuCH (S. 2 ff.), Kinderanwaltschaft (S. 2 f.), Kinderombudsstelle (S, 3 und 9 ff.), KKJPD (S. 1), SBK, SKG (S. 3), SODK, UNIL (S. 3).
81 ZH (S. 1)
82 NE (S. 1).
83 Die Mitte.
84 UNIL (S. 3).
85 JuCH (S. 2 f.), Kinderanwaltschaft (S. 2).
86 FIDS (S. 2).