Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 28 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)

les Verbot bzw. keine Anerkennung von – irgendwie zustande gekommenen – Minderjährigenehen im Ausland helfen, auch gegen die Verletzung des Verbots der religiösen Voraustrauung.164

- Zudem sollten die Kriterien zum Vorliegen von Zwang verdeutlicht werden, wobei ein

grosser Altersunterschied von mehr als 10 Jahren oder Migrationsdruck im Heimatland für Zwang sprechen würden.165

- Es bestehe auch ein strafrechtlicher Handlungsbedarf. Strafbar sei nur die Zwangshei-

rat. Minderjährige seien jedoch leichter beeinflussbar, könnten die Folgen ihrer Entscheidungen nur schwer abschätzen und stünden in der Regel in einem Abhängigkeitsverhältnis, entweder gegenüber ihrem Ehepartner oder ihren gesetzlichen Vertretern, welche die Kinderehe mitarrangieren. Aus diesen Gründen soll bei Eheschliessungen mit einem minderjährigen Ehepartner von Gesetzes wegen vermutet werden, dass der Straftatbestand der Zwangsheirat erfüllt sei. Eigentlich müsse doch das Kinderwohl im Zentrum stehen, dabei seien die Umstände besonders sorgfältig abzuklären. Eine Beweislastumkehr in einem geeigneten strafrechtlichen Verfahren könne dabei helfen, schreckliche Schicksale von Kinderehen aufzuklären und so gleichzeitig minderjährige Opfer zu schützen, wobei auch die Europarats-Resolution 2233 (2018) einzubeziehen sei.166

- Die Ehe werde nach einer Ungültigkeitsklage ex nunc aufgelöst, daher sollte auch der

überlebende Ehegatte bis zum Gestaltungsurteil seine Erbberechtigung beibehalten und bereits erhalten Erbteile nicht zurückgeben müssen.167

- Hinsichtlich der prozessualen Fragen sollte im Interesse der Rechtssicherheit und

Rechtsklarheit im Gesetz selbst klargestellt werden, dass in Fällen von Minderjährigenheiraten auf eine Einigungsverhandlung zu verzichten sei. Eine solche wäre sinnlos, da das Gericht ohnehin von Amtes wegen prüfen müsse, ob die Voraussetzungen für eine Ungültigerklärung vorliegen.168 Zu prüfen sei auch (wobei ein konkreter Formulierungsvorschlag vorgelegt wird), dass nicht nur auf die Vorschriften über die Scheidungsklage, sondern generell auf die Vorschriften zu den Scheidungsverfahren verwiesen werden sollte. Eine getrennte Anhörung käme bspw. bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren vor. Zudem könnten dann im folgenden Verfahren über die Regelung der Scheidungsfolgen die Parteirollen vom Gericht zugeteilt werden.169

- Es sei zu klären, wie die Zivilstandsämter im Zusammenhang mit der Meldung von Min-

derjährigenheiraten bei der Eintragung im informatisierten Personenstandsregister (Infostar) vorzugehen hätten, da davon verschiedene rechtliche Fragen abhängen würden

164 SVP (S. 1 f.).

165 LU (S. 3).

166 SVP (S. 2 f.).

167 FIDS (S. 3).

168 LU (S. 4), GLP (S. 2).

169 ZH (S. 3 f.).