Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 28 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)

Ein Kanton schliesst sich teilweise diesem Vorschlag an. Dass minderjährige Ehegatten, die im Ausland ohne Bezug zur Schweiz heiraten, ihre Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit zustimmen müssten, bringe in der Praxis viele Umsetzungsschwierigkeiten mit sich, da sich die Ehe in einem Schwebezustand befinde. In Bezug auf die Rechtswirkungen und Rückabwicklungsfragen sowie den Tod eines Ehegatten stellten sich schwierige Fragen. Es wird daher vorgeschlagen, dass nur die Ehen mit Bezug zur Schweiz nicht anerkannt werden sollten.

Diejenigen ohne Bezug zur Schweiz sollten einfach der Ordre public-Prüfung unterstellt werden und die ZGB respektive PartG39-Bestimmungen sollten gestrichen werden.40

Ein weiterer Kanton hält fest, es müsse eine IPRG-Revision parallel zur ZGB-Revision erfolgen.41 Ein anderer Kanton betont, dass es erstaunlich sei, dass das IPRG nicht modifiziert werde und er wirft die Frage auf, ob eine Minderjährigenheirat nicht immer «nicht anerkennbar» sei zufolge Ordre-public-Widrigkeit.42 Ein weiterer Kanton schlägt ebenfalls ein neues System im IPRG vor dahingehend, dass sämtliche Minderjährigenheiraten generell nicht anzuerkennen seien. Die Parteien müssten dann auf Gültigkeit der Ehe direkt beim Gericht klagen (Exequatur). So wäre das Verfahren viel einfacher. Dies sei ja im Rahmen des Bundesgesetzes über Massnahmen gegen Zwangsheiraten bereits diskutiert worden. Eine IPR-Frage – es seien nur Eheschliessungen im Ausland betroffen – sollte auch im IPRG behandelt werden und nicht im ZGB. So kämen die Fälle auch direkt vors Gericht und es könnte viel Aufwand gespart werden. Ausserdem wäre das Zeichen gegen Minderjährigenehen stärker. Besondere Fälle wie Zivilstandsfragen oder Asylverfahren wären dann besonders zu regeln. Altersgrenzen bräuchte es keine.43 Ein weiterer Kanton macht einen Formulierungsvorschlag für eine IPRG-Bestimmung, die Inhalte der in Artikel 105a Absatz 2 VE-ZGB gemachten Vorschläge übernimmt.44

Ein Kanton hält fest, es sei unklar, was gemeint sei mit der Vermischung Anerkennung, Nichtanerkennung und Ungültigerklärung, wobei insbesondere die Regelung von Scheidungsfolgen als Vorteil der Ungültigerklärung anzusehen sei. Es bleibe unklar, was das Gericht ungültig erklären müsse. Das Anerkennungsverfahren nach Artikel 32 IPRG werde nicht erwähnt und das Anerkennungsverfahren müsste doch eigentlich durch die Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen abgewickelt werden.45 In diesem Sinne bedauert auch eine Organisation, dass die Revision nicht zum Anlass nehme, die Verbindung zwischen Anerkennung und Annullation der Ehe zu klären. Es sei selbstverständlich, dass der Ordre public die Nichtanerkennung einer Minderjährigenehe erlaube. Ebenfalls sei überwiegend anerkannt, dass die Ungültigkeitsgründe in Artikel 105 ZGB Teil des Ordre public seien. Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Massnahmen gegen Zwangsheiraten war bereits ausreichend verbreitet, dass Ehen mit unter 16-jährigen nicht anerkannt werden könnten. Solche Ehen könnten in der Schweiz schlicht nicht anerkannt werden und keine Rechtswirkungen entfalten. Die Verbindung zwischen Ungültigerklärung und Nichtanerkennung sollte geklärt werden.46

39 Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Partnerschaftsgesetz), SR 211.231.

40 LU (S. 2).

41 SH (S. 2).

42 GE (S. 1).

43 TI (S. 4 ff.).

44 VD (S. 2 und annexe).

45 BS (S. 2 f.).

46 UNIL (S. 3).