Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 28 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
wägung beinhalte. Der Bundesrat sei beauftragt worden, diese Regelung bereits bei der laufenden Gesetzesrevision zu berücksichtigen. Es werde daher angeregt, den Gesetzesentwurf des Bundesrates (die Verlängerung der Heilungsfrist) mit der Streichung der Interessenabwägung zu kombinieren. Es erstaune sehr, dass das Anliegen der Streichung der Interessenabwägung in der Vorlage der Regierung nicht bereits berücksichtigt worden sei.111
4.4.2 Berücksichtigung des freien Willens bei volljährig gewordenen Betroffenen (Art. 105a Abs. 2 Ziff. 2 VE-ZGB)
Einige der Vernehmlassungsteilnehmenden stehen dieser Regelung kritisch gegenüber, weil
– wie vorne in Ziffer 3.3.1 erwähnt – viel unnötiger administrativer Aufwand entstehe und Kosten verursacht würden. Auch wenn diese Aussagen sich auf das Melde- und Klagesystem, das bei den Ungültigkeitsgründen vorgesehen ist, als solches beziehen, so liegt die Begründung doch hauptsächlich darin, dass die Anzahl Verfahren durch die Verschiebung der Heilung und die neu vorgesehene Prüfung des freien Willens bei volljährig gewordenen Betroffenen in einem Gerichtsverfahren, eingeleitet durch eine klageberechtigte Behörde, dazukommen. Aus diesem Grund sollen die Argumente, die sich spezifisch auf die Problematik der Befragung von volljährig Betroffenen beziehen, an dieser Stelle des Berichts noch einmal ausdrücklich wiederholt werden.
Den klageberechtigten Behörden sei nicht bekannt, ob die Ehegatten an der Ehe festhalten wollten. Dies werde erst im Gerichtsverfahren festgestellt. Dieser Ablauf verursache unnötigen Aufwand und vermeidbare Kosten und belaste auch die Ehe. Es stelle sich die Frage, ob nicht ein Instrument geschaffen werden sollte, wonach das «Festhalten wollen» vorzeitig geprüft werden könnte, bspw. mittels einer vorsorglichen Beweisführung gemäss Artikel 158 ZPO.112 In klaren Fällen bei volljährigen Personen sei ein Gerichtsverfahren unnötig.113 Der durch die Familie ausgeübte Druck sei fast nie in einer verwertbaren Form nachweisbar. Somit müssten wohl sämtliche Klagen nach Erreichen der Volljährigkeit abgewiesen werden.114 Da eine Klagepflicht bestehe, die klageberechtigten Behörden aber keine Abklärungen vornehmen und insbesondere keine Parteibefragungen durchführen könnten, sei das Prozessrisiko sehr hoch und der Klageerfolg ungewiss.115 Die Betroffenen müssten oft im Ausland befragt werden in den Ländern, die die Eheschliessung vorgenommen hätten. Die Gerichtsprozesse seien damit zusätzlich sehr kostenintensiv und würden regelmässig zur Abweisung führen.116 Damit hätten die Kantone mit hohen Kosten zu rechnen zufolge Übernahme der Prozesskosten wie auch der erteilten unentgeltlichen Prozessführung.117 Diese Kosten sollten vorliegend zumindest beziffert werden.118 Weiter wird darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagene Regelung nichts Wesentliches dazu beitrage, Kinderehen zu verhindern. Vielmehr erhöhe sich einfach der bürokratische Aufwand für die nach kantonalem Recht zuständige Klagebehörde sowie die Arbeitslast für die Gerichte.119
111 alliance F (S. 1 f.), Fachstelle Zwangsheirat (S. 2), NGONG (S. 2).
112 AG.
113 BS (S. 2).
114 KAZ (S. 3), SVZ.
115 ZH (S. 2), KAZ (S. 4), SVZ.
116 VS (S. 1 f.), KAZ (S. 4), SVZ.
117 KAZ (S. 4), SVZ.
118 JU (S. 2).
119 NE (S. 2), VKM (S. 2).