Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 28 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)

Den klageberechtigten Behörden sei nicht bekannt, ob die Ehegatten an der Ehe festhalten wollten. Dies werde erst im Gerichtsverfahren festgestellt. Dieser Ablauf verursache unnötigen Aufwand und vermeidbare Kosten und belaste auch die Ehe. Es stelle sich die Frage, ob nicht ein Instrument geschaffen werden sollte, wonach das «Festhalten wollen» vorzeitig geprüft werden könnte, bspw. mittels einer vorsorglichen Beweisführung gemäss Artikel 158 ZPO17.18 In klaren Fällen bei volljährigen Personen sei ein Gerichtsverfahren unnötig.19 Der durch die Familie ausgeübte Druck sei fast nie in einer verwertbaren Form nachweisbar. Somit müssten wohl sämtliche Klagen nach Erreichen der Volljährigkeit abgewiesen werden.20 Da eine Klagepflicht bestehe, die klageberechtigten Behörden aber keine Abklärungen vornehmen und insbesondere keine Parteibefragungen durchführen könnten, sei das Prozessrisiko sehr hoch und der Klageerfolg ungewiss.21 Die Betroffenen müssten oft im Ausland befragt werden in den Ländern, die die Eheschliessung vorgenommen hätten. Die Gerichtsprozesse seien damit zusätzlich sehr kostenintensiv und würden regelmässig zur Abweisung der Ungültigkeitsklagen führen.22 Damit hätten die Kantone mit hohen Kosten zu rechnen zufolge Übernahme der Prozesskosten wie auch der erteilten unentgeltlichen Prozessführung.23 Diese Kosten sollten vorliegend zumindest beziffert werden.24 Weiter wird auch darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagene Regelung nichts Wesentliches dazu beitrage, Kinderehen zu verhindern. Vielmehr erhöhe sich einfach der bürokratische Aufwand für die nach kantonalem Recht zuständige Klagebehörde sowie die Arbeitslast für die Gerichte.25 Ein Kanton hält jedoch auch fest, dass die Kosten nicht gegen das Schicksal der Betroffenen aufgewogen werden könnten.26

3.3.2 Regelung im internationalen Privatrecht

17 Kantone27, 12 Organisationen28 sowie zumindest teilweise eine weitere Organisation29 regen an, es seien für eine Verstärkung und Verbesserung der Wirksamkeit der Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten Anpassungen im Bereich des Internationalen Privatrechts vorzunehmen.

Eine Organisation ist der Überzeugung, dass der Schutz der Minderjährigen vor einer verfrühten Heirat bedeutend effizienter über eine Revision des IPRG30 anstatt über die vorgeschlagene Änderung im ZGB gewährt werden könnte. Im erläuternden Bericht werde zu Recht und wiederholt auf den Umstand hingewiesen, dass sich die Problematik der Minderjährigenheiraten eigentlich nur noch im Kontext des internationalen Privatrechts stelle. Über eine Revision

17 Zivilprozessordnung, SR 272.

18 AG.

19 BS (S. 2).

20 KAZ (S. 3), SVZ.

21 ZH (S. 2), KAZ (S. 4), SVZ.

22 VS (S. 1 f.), KAZ (S. 4), SVZ.

23 KAZ (S. 4), SVZ.

24 JU (S. 2).

25 NE (S. 2), VKM (S. 2).

26 SH (S. 1 f.).

27 BE (S. 4), BS (S. 1 f.), GE (S. 1), GL, GR, LU (S. 2), NW (S. 2), OW (S. 1 f.), SH (S. 2), SO (S. 2 f.), SZ, TI (S. 4 ff.), TG (S. 2), UR, VD (S. 2 und annexe), VS (S. 2), ZH (S. 1 f.).

28 BIF (S. 2), EKF (S. 1), Fachstelle Zwangsheirat (S. 2), JuCH (S. 4), KAZ (S. 6 f.), Kinderanwaltschaft (S. 3), KKJPD (S. 1 f.), NGONG (S. 2), SODK, SVF, SVZ, UNIL (S. 3).

29 VKM (S. 2).

30 Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht, SR 291.