Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 28 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
vergleichbar sei mit Jugendlichen, die in unserem Kulturkreis grossgeworden seien. Daher sei es unabdingbar, auch die Gesundheit und Entwicklung von Jugendlichen zu schützen, die kurz vor der Volljährigkeit stünden. Eine Einzelfallbetrachtung führe bei Minderjährigen erfahrungsgemäss zu viel Druck und Drohungen durch Familienmitglieder mit einer entsprechend hohen psychischen Belastung für die Betroffenen. Eine solche Konfrontation bedinge eine systematische Analyse des Kontextes, in dem sich die betroffenen Minderjährigen befinden, sowie eine professionelle, kindsgerechte und umfassende Betreuung und Begleitung. Dies sei eine Herausforderung, welche in einem unabsehbaren Ausmass das Risiko berge, mehrere in der Kinderrechtskonvention festgehaltenen Schutzrechte der betroffenen Minderjährigen zu verletzen.104 Eine Streichung der Interessenabwägung wäre als Beitrag der Schweiz zu werten, ihrer Sorgfaltspflicht gegenüber den betroffenen Minderjährigen zu erfüllen. Der Schutz von Kinderbräuten liege nicht in der Ehe und dürfe nicht an die Ehe abdelegiert werden. Die Ehe sei kein Schutzort.105 Eine Interessenabwägung setze Betroffene massiv unter Druck und es sei fraglich, ob damit die Rechte des Kindes gewahrt blieben.106 Ein Manko im sensiblen Umgang mit der Thematik dürfte auch bei den zuständigen Gerichten zum Teil der Fall sein.107
Die Streichung der Interessenabwägung entspräche keinem Heiratsverbot, da die Betroffenen die Ehe ja mit 18 Jahren wieder eingehen könnten und die Ehefreiheit sei nicht tangiert.108 Wenn eine Interessenabwägung antizipiert werden könne, könne dies verheerende Folgen für die Minderjährigen haben. In diesem Kontext werde bspw. bewusst eine Schwangerschaft herbeigeführt. Eine Schwanger- oder Mutterschaft sei bis anhin bei verschiedenen Gerichten im Rahmen der Interessenabwägung ein Argument zur Aufrechterhaltung der Ehe gewesen. Solche Kriterien sollten in der Realität keine Rolle spielen dürfen.109
2 Organisationen stehen der Beibehaltung der Interessenabwägung aus drei Gründen sehr kritisch gegenüber und lehnen diese im Ergebnis ab: Erstens sei diese kaum je angewendet worden, weil die Betroffenen während des Verfahrens volljährig geworden seien. Zweitens stünden die Betroffenen stark unter Druck seitens ihrer Familien. Die Interessenabwägung bürde ihnen noch mehr Verantwortung auf. Die Kinder stünden in einem Abhängigkeitsverhältnis und einem Loyalitätskonflikt. Drittens stelle sich die zentrale Frage, wie es den Behörden gelingen solle, das überwiegende Interesse des minderjährigen Ehegatten zu eruieren. Die Herausforderung bestehe nicht nur im Hinblick auf die mitunter juristische Tatsache, dass es sich um internationale und transkulturelle Sachverhalte handle. Auf dem Spiel stehe auch die Bereitschaft und Offenheit der Betroffenen, den Behörden gegenüber im Rahmen einer solchen Abwägung ihr wahres Interesse überhaupt offen darlegen zu wollen und zu können.110
3 Organisationen halten fest, sie würden ausdrücklich die Motion RK-N 20.3011 der nationalrätlichen Rechtskommission unterstützen, die eine ersatzlose Streichung der Interessenab-
104 Fachstelle Zwangsheirat (S. 4 f.), NGONG (S. 1 f.), Unicef, (S. 2 f.).
105 Fachstelle Zwangsheirat (S. 3 und 6).
106 BIF (S. 2).
107 Fachstelle Zwangsheirat (S. 5).
108 EKF (S. 4), EKFF (S. 2), Fachstelle Zwangsheirat (S. 6).
109 Fachstelle Zwangsheirat (S. 6), NGONG (S. 1 f.).
110 EKF (S. 3 f.), EKFF (S. 2).