Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 28 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)

viele der betroffenen Personen nicht verzichten wollen und eine unter Umständen mehrere Jahre gelebte Ehe würde weiterhin aufrechterhalten werden, obwohl die Weiterführung dieser Beziehung eigentlich nicht gewünscht sei. Daher sollte die Ehe mit Minderjährigen absolut ungültig bleiben. Den betreffenden Personen würde damit aus rechtlicher Sicht nichts verbaut: Sollte tatsächlich ein Ehewille vorhanden sein, bliebe es ihnen belassen, sich (in der Schweiz) mit Eintritt der Volljährigkeit erneut trauen zu lassen.67 Der Schutzgedanke spreche gegen eine Heilung.68 Die vorgeschlagene Alternative, eine solche Heilung bis zum Erreichen des 25. Altersjahres zu ermöglichen, vermöge nicht zu überzeugen: Auch im Erwachsenenalter würden die betroffenen minderjährig Verheirateten oft unter Druck ihres familiären

und/oder sozialen Umfelds stehen. Für einen umfassenden Schutz der Betroffenen brauche es deshalb einen gänzlichen Verzicht auf die Möglichkeit der Heilung durch Zeitablauf.69

4.3.3 Vorschläge für eine Heilung zu einem anderen Zeitpunkt

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende fordern, dass eine Heilung erst mit Vollendung des 30. Altersjahres eintreten sollte. Die betroffenen Personen würden mehr Zeit brauchen, um verstehen zu können, dass Ihnen das Gesetz helfen wolle und sie sollten genügend Zeit haben, sich in ihrer Persönlichkeit und Selbstständigkeit zu entfalten und auch eine Chance für den Aufbau einer finanziellen Unabhängigkeit zu erhalten.70 Die Altersgrenze erscheine zu tief und könne zu unbilligen Ergebnissen führen. Es sei daher sicherzustellen, dass auch Personen nach Vollendung des 25. Altersjahres über eine Klagemöglichkeit verfügen würden. Nachvollziehbar sei jedoch, dass eine Ungültigkeitsklage nicht möglich sein solle bei bereits jahrzehntelang bestehenden Ehen oder rechtsmissbräuchlichen Klagen. Es brauche einen Zwischenweg.71 Für einen Kanton72 ist nicht ganz nachvollziehbar, weshalb die Heilung genau bei Vollendung des 25. Altersjahres eintreten soll.

Weitere Vernehmlassungsteilnehmende sind der Ansicht, dass unterschieden werden sollte, ob ein Eheschluss unter 16 Jahren oder zwischen 16 und 18 Jahren erfolgt sei. Im letzteren Fall sollte bereits mit Vollendung des 20. Altersjahres eine Heilung vorgesehen werden, da die vorgeschlagene Regelung sonst unverhältnismässig sei.73 Vorgeschlagen wird auch, dass eine Heilung bei Vollendung des 22. Altersjahres als Kompromiss vorgesehen werden könnte oder beispielsweise die klageberechtigten Behörden bereits von der Klageerhebung absehen könnten, sofern der betroffene Ehegatte zwischen 16 und 22 Jahre alt war im Zeitpunkt des Eheschlusses und wenn beide aus freiem Willen an der Ehe festhalten wollen. Eine Heilung erst mit 25 sei umso problematischer, je älter eine Person bei Eheschluss gewesen sei.74

Ein Kanton75 schlägt vor, an der bisherigen Rechtslage und damit an einer Heilung mit

Vollendung des 18. Altersjahres festzuhalten, da die vorgeschlagene Verschiebung mit zu viel Aufwand und einem zu hohen Prozessrisiko für die klageberechtigten Behörden wie auch

67 BE (S. 3).

68 BS (S. 2).

69 SP (S. 3).

70 VD (S. 1), ZG (S. 1), ZH (S. 1), EVP (S. 2), VKM (S. 1).

71 GLP (S. 1).

72 SG.

73 TI (S. 3 f.), VKM (S. 1).

74 TI (S. 2 ff.).

75 OW (S. 2).