Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 28 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)

6 Organisationen haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet.2

1.2 Gegenstand der Vernehmlassung

Gestützt auf eine extern durchgeführte Evaluation kam der Bundesrat in seinem Bericht vom 29. Januar 2020 zum Schluss, dass beim Eheungültigkeitsgrund «Minderjährigkeit» im ZGB Verbesserungspotenzial besteht.3

Nach geltendem Recht wird die Eheungültigkeit geheilt, gerade wenn die minderjährig verheiratete Person volljährig wird und die Ehe kann nicht mehr für ungültig erklärt werden. Dieser festgestellte Mangel soll beseitigt werden, indem eine Heilung erst mit der Vollendung des

25. Altersjahres der betroffenen Person stattfinden soll. Gleichzeitig soll aber an der bereits

im geltenden Recht vorgesehenen Möglichkeit, die Ehe im Einzelfall aufrechterhalten zu

können, festgehalten werden. Demzufolge soll eine Ehe mit einer minderjährigen Person, die im Zeitpunkt der Beurteilung durch ein Gericht immer noch minderjährig ist, ausnahmsweise aufrechterhalten werden können, wenn dies dem überwiegenden Interesse der betroffenen Person entspricht (Interessenabwägung). Ist die Person dagegen volljährig geworden, aber noch nicht 25 Jahre alt, so ist die Ehe aufrechtzuerhalten, wenn diese Person aus freiem Willen erklärt, an der Ehe festhalten zu wollen.

Um den Grundsatz der Ungültigkeit einer Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte im Zeitpunkt des Eheschlusses minderjährig war, sowie den Ausnahmecharakter der Aufrechterhaltung der Ehe zu verdeutlichen, soll die Eheungültigkeit neu in einer eigenen Bestimmung

(Art. 105a VE-ZGB) geregelt werden.

2 Verzeichnis der eingegangenen Stellungnahmen

Eine Liste der Kantone, Parteien und Organisationen, die geantwortet haben, findet sich im Anhang.

3 Allgemeine Bemerkungen zum Vorentwurf

Eine Partei4 lehnt die Vorlage ab. Die übrigen Vernehmlassungsteilnehmenden stimmen dem Handlungsbedarf im Bereich der Minderjährigenheiraten zu, wobei aber inhaltlich bezüglich des Vorgehens unterschiedliche Ansichten bestehen. Diejenigen Teilnehmenden, die sich nicht in allgemeiner Weise zur Zustimmung oder Ablehnung der Vorlage äussern, sondern direkt zu den Vorschlägen im Einzelnen Ausführungen machen, werden an entsprechender Stelle erwähnt.

3.1 Zustimmung zur Stossrichtung der Vorlage

Während die Vorlage von 3 Kantonen und 2 Organisationen5 vollumfänglich begrüsst wird, unterstützt eine überwiegende Anzahl der Teilnehmenden zumindest den Handlungsbedarf.

2 Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz; Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz; Schweizerischer Städteverband; Schweizerische Konferenz gegen Häusliche Gewalt; Travail Suisse; Zürcher Fachhochschule.

3 Bericht des Bundesrates "Evaluation der Bestimmungen im Zivilgesetzbuch zu Zwangsheiraten und Minderjährigenheiraten" vom 29. Januar 2020; abrufbar unter: www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Minderjährigenheiraten.

4 SVP.

5 AI, AR, FR; Freikirchen, SBK.