Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 28 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
4.6 Übergangsbestimmung (Art. 7bis SchlT VE-ZGB)
Die wenigen Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich zur Übergangsbestimmung äussern, begrüssen diese vorbehaltlos.127
4.7 Spezielle Regelung bei Eheschluss unter 16 Jahren?
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende bedauern, dass der Bundesrat keine spezielle Regelung vorgeschlagen habe, wenn einer der Ehegatten bei Eheschluss weniger als 16 Jahre alt gewesen sei.128
Bei sehr jung verheirateten Personen fehle es am freien Willen zum Eheabschluss, weshalb hier der Auflösungsgrund der Zwangsheirat zur Anwendung gelangen sollte.129 Die Ehefähigkeit sei bei Personen unter 16 Jahren gar nicht gegeben und es sei schade, dass hier nichts Spezielles geregelt worden sei.130
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende greifen die Altersschwelle von 16 Jahren auch im Rahmen ihrer Argumentation für oder gegen die Interessenabwägung wie folgt auf:
Angesichts des geringen Alters der betroffenen Personen würden deren überwiegende Interessen sowie die der Allgemeinheit klar gegen eine Aufrechterhaltung der Ehe sprechen,
weshalb eine Streichung der Interessenabwägung in Fällen von sehr jungen Eheleuten angezeigt sei. Damit könne dem Anliegen, Minderjährigenheiraten – insbes. mit sehr jungen Personen – im Grundsatz nicht mehr zu tolerieren, besser Rechnung getragen werden.131 Mit der Beibehaltung der Interessensabwägung würde die Schweiz Minderjährigenehen anerkennen, die noch im Schutzalter und somit unter 16 Jahren eingegangen worden seien. Kinder seien aber keine Ehepartnerinnen oder -partner und dürften nicht die Verantwortung tragen, die eheliche Pflichten mit sich bringen würden. Minderjährigenehen würden gerade für Kinder im Schutzalter mehrere Risiken für deren psychischen und physischen Reifeprozess bergen und deren sexuelle Entwicklung gefährden.132 Bei der Interessenabwägung für oder wider die Abweisung der Klage über die Ungültigkeit der Ehe sollte das Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Eheschliessung Beachtung finden. Ein Mindestalter von 16 Jahren müsse als Leitlinie bei der Interessenabwägung in der Botschaft verankert werden.133 Mit der Beibehaltung der Interessenabwägung könnten auch Minderjährigenehen, die im Schutzalter – unter 16 Jahren – geschlossen wurden, in der Schweiz anerkannt werden. Dies sei zwar heute schon möglich, dass beispielsweise bei 13- oder 14-jährigen Personen eine Interessenabwägung durchgeführt werde, aber es sei bislang bezüglich Ordre public angenommen worden, dass im Regelfall einer Ehe mit einer Person unter 16 Jahren von vornherein die Anerkennung zu versagen sei.134 Diese Vorlage ziele nun in eine andere Richtung, was aufgrund der Fallerfahrung Sorgen bereite. Der Wille der Landesregierung scheine darauf abzuzielen, bei von Kinderheirat betroffenen Personen, auch solchen, die sich immer noch im Schutzalter befinden, den Ordre
127 FR (S. 2), GLP (S. 2), SBK.
128 BL (S. 2), BS (S. 2); alliance F (S. 1 f.), BIF (S. 2), Fachstelle Zwangsheirat (S. 3 ff.), Freikirchen (S. 2), Netzwerk Kinderrechte (S. 4), NGONG (S. 1 f.), Unicef (S. 2 f.), VKM (S. 2).
129 Freikirchen (S. 2).
130 BL (S. 2), BS (S. 2).
131 VKM (S. 2).
132 Fachstelle Zwangsheirat (S. 3 f.), NGONG (S. 1 f.), Unicef (S. 2 f.).
133 Netzwerk Kinderrechte (S. 4).
134 Fachstelle Zwangsheirat (S. 5 f.), NGONG (S. 1 f.).