Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 28 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)

5.2 Rechtsbeistand für das Kind

Verschiedentlich wird darauf hingewiesen, dass es ergänzende Instrumentarien bräuchte, um die Verfahrensgarantien für die Minderjährigen nach Artikel 12 UNO-KRK sicherzustellen.140 Für eine erfolgreiche Umsetzung einer kindergerechten Justiz sei für im Ausland als minderjährige verheiratete Personen unabdingbar, dass sie ab dem ersten Kontakt mit der Justiz und Behörden in der Schweiz unverzüglich und angemessen über ihre Rechte auf eine unabhängige Rechtsvertretung informiert würden und wenn nötig müsse ihnen eine Rechtsvertretung allenfalls unentgeltlich beigeordnet werden.141 Die betroffenen Minderjährigen sollten in einem solchen Verfahren – gerade auch unter Beibehaltung der Interessenabwägung – jedenfalls fachlich unabhängig vertreten oder zumindest begleitet sein. Die Behörden bräuchten zudem eine gewisse Schulung im Umgang mit solchen komplizierten Interessenabwägungen (bspw. von der Fachstelle Zwangsheirat).142 Es sei wichtig, die betroffenen Personen vor und nach den Prozessen zu begleiten.143 Da eine Vertretung durch die Eltern problematisch sein dürfte, sei den minderjährigen Betroffenen in den Prozessen zwingend eine Rechtsvertretung nach Artikel 299 ZPO beizuordnen.144

5.3 Verlobung von Minderjährigen

5 Vernehmlassungsteilnehmende sehen zudem die Problematik auch darin, dass minderjährige Personen bereits verlobt werden könnten.145 Der Schutz Minderjähriger müsse auch über die eigentliche Eheschliessung hinausgreifen. Es würden viele Minderjährige in eheähnlichen Zeremonien ohne Rechtswirkungen nach Brauch verlobt.146 In gewissen Gemeinschaften könne eine Verlobung als verbindlicher öffentlicher Schritt angesehen werden, der für die betroffenen Minderjährigen nur sehr schwer wieder aufgelöst werden könne. Die Verlobung von Minderjährigen sei daher als faktische Umgehungsmöglichkeit der Ehefähigkeitsbegrenzung von 18 Jahren zu verstehen und es komme auch zu Zwangsverlobungen. Ein Verbot der Verlobung Minderjähriger würde diese vor Eheanbahnungen vor dem Erreichen der Volljährigkeit schützen.147

5.4 Strafbestimmung bei Verletzung des Primats der Ziviltrauung

Ein Kanton führt aus, dass die kantonalen Aufsichtsbehörden in Zivilstandsangelegenheiten wiederholt Kenntnis von Ehen erhalten würden, welche unter Verletzung des Primats der Ziviltrauung erfolgten. Vor dem Jahr 1999 sei die Verletzung des Primates der Ziviltrauung mit Busse bestraft worden. Danach sei die Delegationsnorm im ZGB und anschliessend die entsprechende Strafbestimmung in der Zivilstandsverordnung148 gestrichen worden. Die damalige Aufhebung erfolgte aufgrund der Überlegungen, dass die Strafbestimmung einen kulturkämpferischen Hintergrund habe und es nicht mehr gerechtfertigt sei, die alleinige kirchliche Trauung zu pönalisieren. Zu prüfen wäre nun, ob eine entsprechende Strafbestimmung bei

140 Netzwerk Kinderrechte (S. 5).

141 Kinderombudsstelle (S. 5).

142 JuCH (S. 3), Kinderanwaltschaft (S. 2).

143 GE (S. 1).

144 LU (S. 4).

145 BL (S. 1 f.), SZ, Fachstelle Zwangsheirat (S. 8), KAZ (S. 1), SVZ.

146 KAZ (S. 1), SVZ.

147 Fachstelle Zwangsheirat (S. 8).

148 SR 211.112.2.