Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 28 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
zu betonen, dass eine nachträgliche, pauschale Ungültigerklärung aller Minderjährigenheiraten nicht geboten sei. Das in Artikel 3 Absatz 1 der UNO-KRK87 verankerte Prinzip des übergeordneten Kindesinteressens verlange individuelle Entscheidungen, die jedem Einzelfall gerecht werden müssten. Ansonsten könnten weitreichende Nachteile entstehen. Ausserdem betone die UNO-KRK den Subjektcharakter jedes Kindes. Kinder seien nicht bloss Gegenstand von Entscheidungen, sondern kontinuierlich reifer werdende Personen, die das Recht hätten, sich an Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Selbstverständlich gelte, je jünger ein Kind sei, desto höher seien Aspekte der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung oder der Schutz vor gesundheitlichen Schäden oder der Schutz von Entwicklungschancen eines Kindes zu gewichten und desto sorgfältiger sei zu untersuchen, ob die Heirat dem tatsächlichen Willen des Kindes entspreche. Angemessen erscheine daher eine «Ermessensabstufung» entlang des Alters und Reifegrades des Kindes, welche den sich entwickelnden Fähigkeiten des Kindes Rechnung trage. Aus diesem Grund sei deutlich festzuhalten, dass die Ermessensausübung mit abnehmendem Alter einzuschränken sei, unter 14 Jahren vermutungsweise gar zu unterlassen sei. Die Interessenabwägung werde gemäss geltender Praxis offenbar nicht gründlich genug vorgenommen und diese müsse sorgfältiger gemacht werden.88
Kritisch zur Interessenabwägung äussern sich ein Kanton,89 eine Partei90 und 3 Organisationen91 sowie zumindest teilweise eine weitere Organisation.92 Sollte diese beibehalten werden, so müsse sie sehr sorgfältig und mit Zurückhaltung angewendet werden.93 Die Interessenabwägung lasse zu viel Spielraum offen. Gründe wie «andere Kultur» oder ein Abhängigkeitsverhältnis dürften unter keinen Umständen zur Aufrechterhaltung einer Minderjährigenehe führen. Die Gerichte müssten davon ausgehen, dass die Aufrechterhaltung einer solchen Ehe grundsätzlich nicht im Interesse des Kindes sei. Dem Kindeswohl sei am besten gedient, wenn die minderjährige Person nicht in einer Ehe sei, die aus freien Stücken nicht eingegangen worden wäre. Gefordert wird daher eine weitaus restriktivere Bestimmung, bei der die Aufrechterhaltung der Ehe nur den absoluten Ausnahmefall darstellen dürfe. Allenfalls sei eben sogar eine komplette Streichung in Betracht zu ziehen.94 Bei Personen unter 16 Jahren würden angesichts des geringen Alters überwiegende Interessen der betroffenen Person und der Allgemeinheit klar gegen eine Aufrechterhaltung der Ehe sprechen, weshalb eine Streichung der Interessenabwägung in Fällen von sehr jungen Eheleuten angezeigt sei. Damit könne dem Anliegen Minderjährigenheiraten – insbes. mit sehr jungen Personen – im Grundsatz nicht mehr zu tolerieren, besser Rechnung getragen werden.95 Mit Blick auf die allgemeine Bemerkung Nr. 18 des UN-Kinderrechtsausschusses sollte ein Mindestalter von 16 Jahren als Leitlinie in der Botschaft verankert werden. Im Grundsatz müsse die Interessenabwägung zur Ungültigkeit führen. Die Ausnahmegründe sollten gesetzlich festgelegt werden.96
87 UNO-Kinderrechtskonvention, SR 0.107.
88 Kinderombudsstelle (S. 8 ff.).
89 VD (S .2).
90 FDP (S. 1).
91 KAZ (S. 3), Netzwerk Kinderrechte (S. 4), SVZ.
92 VKM (S. 2).
93 VD (S. 2).
94 FDP (S. 1).
95 VKM (S. 2).
96 Netzwerk Kinderrechte (S. 4 f.).