Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 28 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
Eine weitere Organisation hält ausdrücklich fest, dass der freie Wille der Betroffenen bereits ganz zu Beginn des Verfahrens vor Klageeinreichung berücksichtigt werden können sollte. Solange die betroffenen Personen noch minderjährig seien, sei die Klageerhebung von Amtes wegen unerlässlich. Sei die Person aber volljährig, führe die Pflicht zur Klageerhebung für die Behörden zu weit und stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben Erwachsener dar. Das Ziel der Massnahmen sei nicht eine abstrakte Bekämpfung dieser Ehen und die Verhinderung des Familiennachzugs, sondern der Schutz von minderjährigen Ehegatten. Seien die Betroffenen volljährig, so könnten sie selber Klage einreichen. Dass der freie Wille im Rahmen des Prozesses zu berücksichtigen sei, erscheine nicht als ausreichender Ausweg, da die Klage trotzdem eingeleitet werden müsse. Ausserdem sei das Verfahren so ohnehin oft vergebens.120
Dagegen begrüssen 2 Parteien121 und 7 Organisationen122 diese Regelung ausdrücklich. Eine der Parteien merkt jedoch an, dass diese nur zielführend sei, wenn die Gerichte sehr restriktiv vorgehen würden. Wenn die geringsten Zweifel gehegt würden am freien Willen der betroffenen Person, sei die Ehe ungültig zu erklären. Der Entscheid müsse weiterhin den Gerichten obliegen. Behörden dürften nicht basierend auf einer erwarteten Aufrechterhaltung der Ehe auf ein Verfahren verzichten und den Entscheid vorwegnehmen. Die Eheungültigkeitsklage sei in jedem Fall einzureichen. Dieser Prozess sei konsequent einzuhalten und durchzusetzen.123 Ausserdem sei eine ausreichende Sensibilisierung der Gerichte notwendig.124
Eine Organisation betont, dass das Gericht auf eine Eheungültigkeit verzichten sollte, wenn die Ehegatten die Ehe bereits seit etlichen Jahren führen und der betroffene Ehegatte unbedingt an der Ehe festhalten möchte, und zwar nicht nur ausnahmsweise. Dem Willen der volljährig gewordenen Personen sollte mehr Gewicht zugesprochen werden. Diese seien zu diesem Zeitpunkt volljährig und somit auch nach unserer Rechtsordnung ehemündig. Fehle hingegen eine entsprechende Erklärung der betroffenen Person, sollte das Gericht die Ehe nicht sofort für ungültig erklären, sondern sich die Zeit nehmen, eine detaillierte Abklärung durchführen. Dabei sollten alle Gegebenheiten des Einzelfalls abgeklärt und berücksichtigt werden. Es sollte nicht ausser Acht gelassen werden, dass einige Frauen aus kulturellen Aspekten nicht vor Gericht aussagen würden.125
4.5 Alter im Zeitpunkt der Klageeinreichung entscheidend (Art. 106 Abs. 3 VE-ZGB)
Soweit sich die Vernehmlassungsteilnehmenden ausdrücklich zu dieser Frage äussern, wird die vorgeschlagene Regelung begrüsst.126
120 UNIL (S. 2).
121 FDP (S. 2), GLP (S. 1 f.).
122 EFS (S. 2), EKF (S. 4), EKFF (S. 1), Kinderombudsstelle (S. 12), Netzwerk Kinderrechte (S. 5), SKF (S. 2), SKG (S. 3).
123 FDP (S. 2).
124 SKG (S. 2 f.).
125 FIDS (S. 2).
126 Freikirchen (S. 1), Kinderombudsstelle (S. 12), SKG (S. 4).