Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 28 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
denke hier an Afghanistan – könnten sich mehr als schwierig, wenn nicht gar unmöglich erweisen. Auf eine Sistierung sei daher zu verzichten. Dasselbe gelte für die Familiennachzugsgesuche im ausländerrechtlichen Kontext. Es sei im Übrigen nicht einzusehen, weshalb Artikel 45a AIG157 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 AIG nur den EU/EFTA-Staatsangehörigen zu Gute kommen soll. Auf eine Sistierung sollte generell verzichtet werden.158 Für einen Verzicht auf Sistierung im Asylverfahren plädiert auch ein Kanton.159
Was die Folgen einer Eheungültigkeitserklärung angehe, so könnte die von Minderjährigenheirat betroffene Person, sofern ihr im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, allenfalls ihren Aufenthaltstitel verlieren und ihr könnte die Ausweisung drohen. Um sicherzustellen, dass auch die von Minderjährigenheirat betroffenen Personen nach einer Ungültigerklärung einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hätten, sollte in Artikel 50 Absatz 2 AIG und Artikel 77 Absatz 2 VZAE160 zusätzlich auch die Minderjährigenheirat aufgenommen werden.161 Ausserdem solle geklärt werden, ob eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder ungültig erklärt werden solle.162
Die vorgesehene Ungültigkeitsklage könne – gerade in Fällen, in denen parallel Familienzusammenführungen laufen würden – für die Betroffenen zu menschlich überaus harten Situationen führen. Überdies sei es weder sinnvoll noch verfahrensökonomisch vertretbar, dass eine einzige kantonale Stelle für die Erhebung der Klage im Zivilverfahren zuständig sei,
obschon sie nur eine "Vermittlerrolle" einnehmen würde. Als Alternative wird vorgeschlagen, dass gerade in Fällen von Familiennachzug die betroffenen Ehegatten gegenüber der zuständigen Stelle nachweisen sollten, dass die Ehe rechtsgültig geschlossen worden war und folglich nicht aufzuheben sei. Eine solche Regelung würde jedoch entsprechende Anpassungen der Asyl- und Ausländergesetzgebung bedingen.163
5.6 Weitere Punkte
Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende bringen noch weitere Punkte vor, die hier aufgelistet werden:
- Es seien auch die Bestimmungen zu den Zwangsheiraten zu revidieren. Es handle sich
offensichtlich um ein mit der Migration zusammenhängendes Problem. Dass es schwer sei, eine Zwangssituation nachzuweisen, müsse auch im Lichte von Migration bzw. von Kulturkonflikten gewürdigt werden, werde doch dieser Zwang gemäss Bericht regelmässig von einem oder mehreren Akteuren des familiären Umfelds ausgeübt. Es sei geradezu stossend, dass es unter dem Titel der Zwangsheirat keine erneute Revision und Verbesserung der Situation der betroffenen Personen gäbe und auf diese verzichtet würde. Dies sei ein Armutszeugnis sondergleichen und auch im Lichte der fehlgeleiteten Migrationspolitik bzw. der Nichtintegration von bestimmten Migranten zu sehen. Es würde ein generel-
157 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz), SR 142.20.
158 SKG (S. 4 ff.).
159 FR (S. 2).
160 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201.
161 FR (S. 2), GE (S. 2), SKG (S. 4 ff.).
162 GE (S. 2).
163 VKM (S. 2).