Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 28 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)

Hinauszögerungstaktiken könnten so verhindert werden und für die Betroffenen wie für die Behörden bestehe ein erweiterter zeitlicher Rahmen, um die Ungültigkeit durchzusetzen.57 Durch die verlängerte Bedenkzeit würden Betroffene zudem erkennen, welche Freiheiten und Rechte ihnen zustehen würden, und die Betroffenen erhielten die Chance, für ihre Recht einzustehen.58 Die Verlängerung der Klagefrist ziele auf die bessere Verwirklichung respektive Durchsetzung der öffentlichen Interessen,59 wobei auch angemerkt wird, dass ausgeübter Druck durchaus auch bis über die Vollendung des 25. Altersjahres andauern könne.60

Die Verschiebung der Heilung sei zudem der Aufhebung vorzuziehen. Es wäre nicht verhältnismässig, Ehen, die jahrzehntelangen Bestand hätten, vom Staat aufzulösen.61 Eine zeitlich unbegrenzte Klagefrist wird teilweise auch ausdrücklich abgelehnt.62 Nur mit der Verschiebung aber grundsätzlichen Beibehaltung einer Heilung könne Situationen Rechnung getragen werden, in denen langverheiratete Paare, die ihre Ehe minderjährig eingegangen seien, an die Behörden gelangen würden. Sinn der Gesetzesrevision sei es schliesslich nicht, 60-jährigen, die einst mit 16 Jahren geheiratet haben, bürokratische Steine in den Weg zu legen,

sondern von Minderjährigenheiraten betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die noch in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zur druckausübenden Familie oder Verwandtschaft stehen, besser zu schützen.63 Ansonsten dauere die Rechtsunsicherheit zu lange, was negative Auswirkungen haben könne. Ab einem gewissen Zeitpunkt sei das Selbstbestimmungsrecht und die Autonomiefreiheit der betroffenen Personen höher zu gewichten als der absolute Schutz vor Minderjährigenheiraten. Die Grenze bei Vollendung des

25. Altersjahres anzusetzen werde als adäquat erachtet. Vor dem Hintergrund, dass das Schutzbedürfnis der betroffenen Person vor der Verheiratung als Minderjährige ab einem gewissen Alter nicht mehr im gleichen Umfang und in der gleichen Unmittelbarkeit vorhanden sei und eine Ungültigerklärung von Amtes wegen gegen den Willen der betroffenen volljährigen Person unter Umständen gar schädliche Auswirkungen haben könne, solle das ausschlaggebende Altersjahr unter keinen Umständen nach dem 25. Altersjahr festgesetzt werden.64

4.3.2 Vorschlag eines vollständigen Verzichts auf Heilung

Die Möglichkeit einer Heilung wird aber vereinzelt auch gänzlich abgelehnt, so insbesondere von 2 Kantonen65 und einer Partei.66 Die generelle Heilung einer Minderjährigenheirat sollte nicht möglich sein. Ein Eheschluss mit einer minderjährigen Person sei in der Schweiz seit 2013 nicht mehr möglich. Mit der vorgesehenen Heilung einer im Ausland geschlossenen Minderjährigenheirat würden die geltenden fundamentalen Grundsätze der schweizerischen Rechts- und Werteordnung ausgehöhlt, was abzulehnen sei. Zudem bringe die Anerkennung der Ehe ausländerrechtliche Folgen mit sich. Mit dem entstandenen Familienverhältnis gehe die Möglichkeit eines Familiennachzugs einher. Auf diese Vorteile dürften

57 FDP (S. 1).

58 alliance F (S. 1), BIF (S. 2), EFS (S. 2), EKF (S. 5), Fachstelle Zwangsheirat (S. 7), NGONG (S. 2), Unicef (S. 2).

59 Kinderombudsstelle (S. 2 und 5 ff.).

60 NE (S. 1).

61 FDP (S. 1).

62 Freikirchen (S. 1), Kinderombudsstelle (S. 8), SBK.

63 alliance F (S. 1), Fachstelle Zwangsheirat (S. 7).

64 Kinderombudsstelle (S. 7 f.).

65 BE (S. 3), BS (S. 2).

66 SP (S. 1 und 3).