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Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 33 Seiten
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Bundesgesetz über den Nachrichtendienst «%ASFF_YYYY_ID»
Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit notwendig ist. Der Bundesrat regelt, an wen und zu welchem Zweck die Bekanntgabe zulässig ist.
4 Die maximale Aufbewahrungsdauer der Daten der kantonalen Vollzugsbehörden in der vom Bund zur Verfügung gestellten Arbeitsumgebung beträgt fünf Jahre.
4. Abschnitt: Elektronische Lagedarstellung
Art. 54
1 Die elektronische Lagedarstellung (ELD) dient dem NDB zur Führung des Nachrichtenverbunds.
2 Der NDB nutzt die ELD zusammen mit den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone als Führungsinstrument und zur Bekanntgabe von Daten im Hinblick auf die Steuerung und Umsetzung von sicherheitspolizeilichen Massnahmen, namentlich bei Ereignissen, bei denen Gewalttätigkeiten befürchtet werden.
3 Die Datenbearbeitung in der ELD durch andere Behörden unterliegt den für diese geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
5. Abschnitt: Zugriffsberechtigungen
Art. 55 Zugriff anderer Behörden auf nachrichtendienstliche Daten
1 Die folgenden Behörden können zur Erfüllung der nachstehenden Zwecke im Abrufverfahren auf die vom NDB gekennzeichneten Arbeitsdaten zugreifen, um zu prüfen, ob der NDB zu einer Person, einer Organisation, einer Gruppierung, einem Gegenstand oder einem Ereignis Daten nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe m bearbeitet:
a. den kantonalen Vollzugsbehörden: zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 Absatz 1;
b. dem Bundesamt für Polizei (fedpol): zur Durchführung sicherheits-, kriminal- und verwaltungspolizeilicher Aufgaben sowie zur Überprüfung von Verdachtsfällen von Geldwäscherei und Terrorfinanzierung bei Meldungen von schweizerischen Finanzinstituten;
c. den für Personensicherheitsprüfungen zuständigen Dienststellen: zur Durchführung der Prüfungen nach Artikel 27–48 ISG8;
d. den für die Strafverfolgung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern BAZG: zur Wahrnehmung von Aufgaben des BAZG im Bereich der Strafverfolgung, sofern und soweit das Bundesrecht diese vorsieht;
8 SR …