Vorlage
Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 33 Seiten
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Bundesgesetz über den Nachrichtendienst «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 29c Tätigkeitsbericht über genehmigungspflichtige
Beschaffungsmassnahmen
Die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden der Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel).
Art. 30 Abs. 3 und 4
3 Bei Verlängerungen oder geringfügigen Erweiterungen von Beschaffungsmassnahmen kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS nach der Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht direkt über die Freigabe entscheiden. Sie oder er informiert die Vorsteherin oder den Vorsteher des EDA und die Vorsteherin oder den Vorsteher des EJPD über den Entscheid.
4 Als geringfügige Erweiterung gilt:
a. die Überwachung weiterer Fernmeldeanschlüsse oder von weiteren Postadressen der bereits überwachten Person;
b. der Einsatz von Ortungsgeräten an weiteren Fahrzeugen im Besitz der bereits überwachten Person;
c. das Eindringen in weitere Computersysteme und Computernetzwerke der bereits überwachten Person;
d. das Durchsuchen von weiteren Räumlichkeiten, Fahrzeugen oder Behältnissen im Besitz der bereits überwachten Person.
Art. 32 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. c
Art. 32 Beendigung der Beschaffungsmassnahme
1 Der NDB beendet die genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme unverzüglich, wenn:
c. die Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht oder die Freigabe durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des VBS nicht erteilt wird.
Art. 33 Abs. 1, 2bis – 4
1 Der NDB teilt der überwachten Person nach Abschluss der Operation innert 30 Tagen Grund, Art und Dauer der Überwachung mit.
2bis Der Aufschub der Mitteilung kann auf den Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder um bis zu jeweils sechs Monate erfolgen.
3 Für die Genehmigung des Aufschubs gelten die Artikel 29 und 29a, für den Verzicht auf die Mitteilung die Artikel 29 bis 30.
4 Ist ein Aufschub der Mitteilung aufgrund der Beziehungen der Schweiz zum Ausland erforderlich, muss er zusätzlich nach Artikel 30 freigegeben werden.