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Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 33 Seiten

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Bundesgesetz über den Nachrichtendienst «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 Bst. b

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 37 Abs. 3 – 6

3 Die Direktorin oder der Direktor des NDB kann bei Dringlichkeit den sofortigen Einsatz einer Massnahme nach Absatz 2 anordnen. Sie oder er beantragt innert 24 Stunden der Vorsteherin oder dem Vorsteher des VBS die Weiterführung der Massnahme.

4 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS kann die Massnahme mit sofortiger Wirkung beenden oder nach vorheriger Konsultation der Vorsteherin oder des Vorstehers des EDA und der Vorsteherin oder des Vorstehers des EJPD über die Weiterführung der Massnahme entscheiden.

5 Bei einer Ablehnung der Weiterführung der Massnahme entscheidet sie oder er über die allfällige Verwendung bereits beschaffter Daten.

6 Wirken andere Dienststellen an der Durchführung der Massnahme mit, so teilt ihnen die Direktorin oder der Direktor des NDB deren Beendigung mit.

Art. 39 Abs. 1, 2 zweiter Satz, 3 erster Satz (betrifft nur den französischen Text) und dritter Satz und 4 Bst. b und c

1 und 2Betrifft nur den französischen Text.

3 … Angaben über natürliche oder juristische Personen im Inland sind als Suchbegriffe nicht zulässig.

4 Der Bundesrat regelt:

b. Betrifft nur den französischen Text.

c. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 41 Abs. 1 Bst. b und d, 1bis – 3

1 Beabsichtigt der NDB, einen Auftrag zur Kabelaufklärung zu erteilen, so unterbreitet er dem Bundesverwaltungsgericht einen Antrag mit:

b. der Begründung der Eignung, der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit des Einsatzes;

d. Betrifft nur den französischen Text.

1bis Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet mit kurzer Begründung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags.

2 Das übrige Verfahren richtet sich nach den Artikeln 29 - 32.

3 Die Genehmigung gilt für höchstens zwölf Monate. Sie kann nach demselben Verfahren um jeweils höchstens sechs Monate verlängert werden.