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Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 33 Seiten
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Bundesgesetz über den Nachrichtendienst «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 14 Abs. 3
3 Während der Dauer einer Observation kann der NDB zur Unterstützung ein Ortungsgerät am betreffenden Fahrzeug oder Gegenstand einsetzen, wenn dies für die Sicherstellung der Kontinuität der Observation erforderlich ist. Das Ortungsgerät darf observierenden Personen nur Ortungsdaten übermitteln. Die observierenden Personen stoppen die Übermittlung der Ortungsdaten bei der Beendigung der Observation oder wenn der Sichtkontakt zum beobachteten Fahrzeug oder Gegenstand dauerhaft verloren ist. Im Ortungsgerät allfällig abgespeicherte Daten sind spätestens bei Beendigung der Observation zu löschen.
Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz und 2 – 4
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 18 Abs. 1 Bst. bbis und c sowie Abs. 2 Bst. a und b
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS kann bewilligen, dass die folgenden Personen mit einer Tarnidentität ausgestattet werden, die ihnen eine Identität verleiht, die von der wahren Identität abweicht, um ihre Sicherheit oder die Datenbeschaffung zu gewährleisten:
bbis. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von inländischen Amtsstellen, die nach Artikel 34 Absatz 1 im Auftrag des NDB tätig sind;
c. Betrifft nur den französischen Text.
2 Die Tarnidentität kann so lange verwendet werden, wie dies zur Gewährleistung der Sicherheit der betreffenden Person oder zur Gewährleistung der Datenbeschaffung notwendig ist. Die Verwendung ist befristet:
a. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, der kantonalen Vollzugsbehörden oder von im Auftrag des NDB tätigen inländischen Amtsstellen: auf höchstens fünf Jahre; die Frist kann bei Bedarf jeweils um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden;
b. Betrifft nur den französischen Text.
Art. 19 Abs. 2 Bst. f und Abs. 3
2 Eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit ist gegeben, wenn ein bedeutendes Rechtsgut wie Leib und Leben oder die Freiheit von Personen oder der Bestand und das Funktionieren des Staates betroffen ist und die Bedrohung ausgeht von:
f. sicherheitspolitisch bedeutsamen Aktivitäten im Cyberraum.
3 Die Behörden und Organisationen nach Absatz 1 sind verpflichtet, gegenüber Dritten das Ersuchen und die allfällige Auskunft geheim zu halten. Ausgenommen ist die Information von vorgesetzten Stellen und Aufsichtsorganen.