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Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 33 Seiten
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Bundesgesetz über den Nachrichtendienst «%ASFF_YYYY_ID»
f. der Angabe von Beginn und Ende der Beschaffungsmassnahme sowie der Frist, innerhalb der sie durchzuführen ist;
g. den für die Genehmigung wesentlichen Akten.
Art. 29a Genehmigungsverfahren: Entscheid
1 Die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet mit kurzer Begründung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags als Einzelrichter über die beantragten Beschaffungs-und Begleitmassnahmen. Sie oder er kann eine andere Richterin oder einen anderen Richter mit dieser Aufgabe betrauen.
2 Die beantragte Beschaffungsmassnahme wird nicht genehmigt, wenn eine identische Massnahme bereits aufgrund eines Strafverfahrens gegen die betroffenen Personen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b bewilligt worden ist und die Strafuntersuchung einen Zusammenhang zur konkreten Bedrohung aufweist, welche die Beschaffungsmassnahme des NDB abklären soll.
3 Die zuständigen Zwangsmassnahmengerichte sowie der Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs erteilen dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht die notwendigen Auskünfte.
4 Die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts kann:
a. im Rahmen der Entscheidfindung die Anhörung von Vertreterinnen und Vertretern des NDB anordnen;
b. eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen;
c. die Genehmigung der Beschaffungsmassnahmen und der Begleitmassnahmen von bestimmten Bedingungen abhängig machen oder mit Auflagen erteilen.
5 Die Genehmigung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich nur auf Beschaffungsmassnahmen in der Schweiz.
Art. 29b Dauer der Genehmigung und Verlängerung
1 Die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts erteilt die Genehmigung für höchstens 3 Monate. Sie oder er legt den Beginn der Wirksamkeit der Genehmigung fest. Die Genehmigung kann um jeweils höchstens 3 Monate verlängert werden.
2 Ist eine Verlängerung notwendig, so stellt der NDB vor Ablauf der bewilligten Dauer Antrag nach Artikel 29. Er kann die Beschaffungsmassnahme bis zum Vorliegen des Entscheids über die Genehmigung und die Freigabe fortsetzen, wenn der Antrag rechtzeitig eingereicht wurde und sich das Verfahren aus unvorhersehbaren Gründen verzögert.
3 Wird die Genehmigung oder die Freigabe der Verlängerung nicht erteilt, so vernichtet der NDB die nach dem Ablauf der bewilligten Dauer beschafften Personendaten umgehend.