Vorlage
Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 33 Seiten
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Bundesgesetz über den Nachrichtendienst «%ASFF_YYYY_ID»
6a. Kapitel: Strafbestimmungen, Gerichtsbarkeit und Mitteilung
Art. 83a Verletzung des Organisationsverbots
1 Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer verbotenen Organisation oder Gruppierung nach Artikel 74 Absatz 1 beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a StGB11), wenn die Täterin oder der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation oder Gruppierung zu verhindern.
3 Strafbar nach Absatz 1 ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn sie oder er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 StGB ist anwendbar.
Art. 83b Verletzung des Tätigkeitsverbots
1 Wer vorsätzlich gegen ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 73 Absatz 1 verstösst, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 40 000 Franken.
Art. 83c Ungehorsam gegen Verfügungen und Verletzung der
Geheimhaltungspflicht
1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich
a. einer vom NDB oder vom durchführenden Dienst unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung nicht fristgemäss nachkommt;
b. die Geheimhaltung gegenüber Dritten nach Artikel 25 Absatz 1bis oder nach Artikel 43 Absatz 3 nicht eingehalten hat.
2 Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197412 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen abgesehen und an deren Stelle der Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
11 SR 311.0
12 SR 313.0