Vorlage
Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 33 Seiten
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Bundesgesetz über den Nachrichtendienst «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 75 Selbstkontrolle des NDB
Der NDB stellt durch geeignete Qualitätssicherungs- und Kontrollmassnahmen sicher, dass der rechtskonforme Vollzug dieses Gesetzes sowohl innerhalb des NDB als auch bei den kantonalen Vollzugsbehörden gewährleistet ist.
Art. 77 Abs. 2, zweiter bis vierter Satz
2 ... Sie reicht den Entwurf ihres Budgets jährlich via das VBS dem Bundesrat ein. Dieser leitet ihn unverändert an die Bundesversammlung weiter. Die unabhängige Aufsichtsbehörde stellt ihr Personal an.
Art. 78 Aufsichtstätigkeiten der unabhängigen Aufsichtsbehörde
1 Die unabhängige Aufsichtsbehörde beaufsichtigt die nachrichtendienstliche Tätigkeiten des NDB, der kantonalen Vollzugsbehörden sowie der vom NDB beauftragten Dritten und anderen Stellen. Sie überprüft die Tätigkeiten auf ihre Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit.
2 Sie hat Zugang zu allen sachdienlichen Informationen und Unterlagen sowie Zutritt zu allen Räumlichkeiten der beaufsichtigten Stellen. Sie kann von den Unterlagen Kopien verlangen. Sie kann im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten Auskünfte und Akteneinsicht bei anderen Stellen des Bundes und der Kantone verlangen, soweit diese Informationen einen Bezug zur Zusammenarbeit dieser Stellen mit den beaufsichtigten Stellen aufweisen.
3 Zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeiten kann sie auf sämtliche Daten der beaufsichtigten Stellen zugreifen; sie kann auch auf besonders schützenswerte Personendaten und Personendaten, die auf einem Profiling beruhen, zugreifen. Sie darf die dabei erhobenen Daten nur bis zum Abschluss der Überprüfung speichern. Die Zugriffe auf die Daten müssen vom Verantwortlichen protokolliert werden.
4 Zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeiten kann die unabhängige Aufsichtsbehörde die Mitwirkung der Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten und den Zutritt zu deren Räumlichkeiten verlangen.
Art. 78a Resultat der Prüfungen und Umsetzung der Empfehlungen
1 Die unabhängige Aufsichtsbehörde teilt dem VBS das Resultat ihrer Überprüfungen schriftlich mit. Sie kann Empfehlungen an alle Stellen aussprechen, die sie nach Artikel 78 Absatz 1 beaufsichtigt.
2 Das VBS sorgt für die Umsetzung der Empfehlungen. Weist es eine Empfehlung zurück, so unterbreitet es diese dem Bundesrat zum Entscheid.
3 Die unabhängige Aufsichtsbehörde teilt den verantwortlichen Stellen der Kantone das Resultat ihrer Überprüfungen schriftlich mit. Sie informiert das kantonale Dienstaufsichtsorgan über Empfehlungen, die sie an die kantonalen Vollzugsbehörden richtet.