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Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 33 Seiten
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Bundesgesetz über den Nachrichtendienst «%ASFF_YYYY_ID»
b. Es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass eine Organisation oder Person ihre Rechte ausübt, um Tätigkeiten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a vorzubereiten oder durchzuführen.
c. Es ist zum Schutz einer Organisation oder Person vor einer Aktivität nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a notwendig.
d. Es handelt sich um Daten zur Beurteilung oder Steuerung von Quellen.
e. Es ist für die Führung des Nachrichtenverbunds durch den NDB (Art. 54 Abs. 1) oder zur Steuerung von sicherheitspolizeilichen Massnahmen der für die Anordnung solcher Massnahmen zuständigen Stellen notwendig.
7 Er löscht die gestützt auf Absatz 6 Buchstabe b bearbeiteten Personendaten, sobald der Grund für die Bearbeitung nicht mehr gegeben ist, spätestens aber ein Jahr nach deren Eingang, es sei denn, der Grund ist weiterhin gegeben.
8 Er kann zur Beurteilung von Bedrohungen, die von Organisationen, Gruppierungen und Personen ausgehen, Daten nach Absatz 5 beschaffen und bearbeiten über:
a. Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste (Art. 72);
b. Personen, die sich an einer solchen Organisation oder Gruppierung beteiligen, sie personell oder materiell unterstützen, für deren Ziele Propagandaaktionen organisieren, für sie anwerben oder deren Aktivitäten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a auf andere Weise fördern.
Art. 6 Abs. 1 Bst. b, 2bis und 5
1 Die Datenbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient:
b. zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland und im Cyberraum;
2bis Er führt den ständigen und bei Bedarf den lagebezogenen Nachrichtenverbund und erstellt das Lagebild über die sicherheitsrelevanten Vorgänge im In- und Ausland.
5 Er unterhält Kontakte zu den Betreiberinnen von kritischen Infrastrukturen und stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung sicher, um deren Schutz zu gewährleisten.
Art. 7 Abs. 1 Bst. e – h und 1bis – 3
1 Der NDB trifft Massnahmen, um den Schutz und die Sicherheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seiner Einrichtungen und der von ihm bearbeiteten Daten zu gewährleisten. Er kann dazu:
e. die Nutzung seiner Daten sowie der zur Verfügung gestellten Geräte durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter auswerten; bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte auf eine akute Bedrohung seiner Sicherheit oder auf Verstösse gegen dienstliche Vorschriften auch ohne dass es für die betroffene Person erkennbar ist;
f. bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte auf eine akute Bedrohung seiner Sicherheit über eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter sicherheitsrelevante