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Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 33 Seiten
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Bundesgesetz über den Nachrichtendienst «%ASFF_YYYY_ID»
14. Bundesgesetz vom 19. Juni 195938 über die Invalidenversicherung
Art. 66a Abs. 1 Bst. c
1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG39 bekannt geben:
c. dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den kantonalen Vollzugsbehörden zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201540 gegeben ist;
15. Bundesgesetz vom 25. Juni 198241 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 86a Abs. 2 Bst. g
2 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an:
g. den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder die kantonalen Vollzugsbehörden zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201542 gegeben ist.
16. Bundesgesetz vom 20. März 198143 über die Unfallversicherung
Art. 97 Abs. 1 Bst. hbis
1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG44 bekannt geben:
hbisdem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den kantonalen Vollzugsbehörden zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201545 gegeben ist;
38 SR 831.20
39 SR 830.1
40 SR 121
41 SR 831.40
42 SR 121
43 SR 832.20
44 SR 830.1
45 SR 121