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Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 33 Seiten

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Bundesgesetz über den Nachrichtendienst «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 83d Gerichtsbarkeit

1 Straftaten nach Artikel 83c werden nach dem VStrR13 vom NDB verfolgt und beurteilt. Bei Straftaten nach Artikel 83c, die im Rahmen von Kabelaufklärungen begangen werden, obliegen diese Aufgaben dem durchführenden Dienst.

2 Die Verfolgung und die Beurteilung der Handlungen nach Artikel 83a und Artikel 83b unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

Art. 83e Mitteilung

Die zuständigen Behörden teilen dem NDB sämtliche Entscheide unverzüglich, unentgeltlich und in vollständiger Ausfertigung mit.

Art. 85 Absatz 2

Aufgehoben

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

13 SR 313.0