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Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 33 Seiten

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Bundesgesetz über den Nachrichtendienst «%ASFF_YYYY_ID»

i. Daten, die er in Anwendung von Artikel 5 Absatz 8 bearbeitet;

j. Daten aus der technischen Analyse von sicherheitspolitisch bedeutsamen Cyberangriffen;

k. Daten der kantonalen Vollzugsbehörden;

l. Daten, die er für weitere Abklärungen nach Artikel 45 Absatz 4 benötigt;

m. Daten, auf die andere Behörden (Art. 55) und die kantonalen Vollzugsbehörden (Art. 57) Zugriff haben.

Art. 50 Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen

1 Der NDB stellt sicher, dass aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen stammende Daten speziell gekennzeichnet und bis zur Beendigung der dazugehörigen Operation nach Artikel 46 geprüft oder vernichtet werden.

2 Betrifft die genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme eine Person, die einer Berufsgruppe nach den Artikeln 171–173 StPO7 angehört, so erfolgt die Aussonderung und Vernichtung der nicht erforderlichen Daten unter der Leitung des Bundesverwaltungsgerichts. Betrifft die Massnahme eine andere Person, so sind die Daten, zu denen einer Person nach den Artikeln 171–173 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, ebenfalls zu vernichten.

3 Der NDB kann im Einzelfall Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen als Arbeitsdaten kennzeichnen, sofern er diese zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 6 Absatz 1 benötigt und Artikel 5 Absatz 5 nicht zur Anwendung kommt.

3. Abschnitt: Bearbeitung von Arbeitsdaten

Art. 51 Arbeitsdaten

1 Bevor der NDB Rohdaten als Arbeitsdaten kennzeichnet (Art. 44 Abs. 2), prüft er deren Richtigkeit.

2 Er kann Personendaten bearbeiten, die sich als falsch herausstellen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 6 notwendig ist. Er kennzeichnet die betreffenden Daten als falsch.

Art. 52 Bearbeitung durch den NDB

1 Der NDB kann insbesondere zu folgenden Zwecken Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten:

a. zu den in Artikel 6 genannten Zwecken, insbesondere zum frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a;

7 SR 312.0