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Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 33 Seiten

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Bundesgesetz über den Nachrichtendienst «%ASFF_YYYY_ID»

4 Das kantonale Dienstaufsichtsorgan sorgt für die Umsetzung der Empfehlungen, die ausschliesslich in die kantonale Zuständigkeit fallen. Weist es eine Empfehlung zurück, so unterbreitet es diese den verantwortlichen kantonalen Stellen zum Entscheid.

Art. 78b Interne Koordination

Die unabhängige Aufsichtsbehörde koordiniert ihre Tätigkeiten mit den parlamentarischen Aufsichtstätigkeiten sowie mit den Tätigkeiten anderer Aufsichtsstellen des Bundes und der Kantone.

Art. 78c Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden und

Organisationen

Die unabhängige Aufsichtsbehörde kann unter Berücksichtigung von Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe f zum Vollzug der Aufsicht mit ausländischen Aufsichtsbehörden und Organisationen zusammenarbeiten, indem sie:

a. sachdienliche Daten entgegennimmt oder weiterleitet;

b. gemeinsame Fachgespräche und Tagungen durchführt oder daran teilnimmt.

Art. 78d Tätigkeitsbericht und Information der Öffentlichkeit

Die unabhängige Aufsichtsbehörde informiert über ihre Tätigkeiten in einem jährlichen Bericht; dieser Bericht wird veröffentlicht.

Art. 79

Aufgehoben

Art. 80 Abs. 4 erster Satz

4 Das VBS orientiert den Bundesrat und die GPDel jährlich oder nach Bedarf über den Zweck und die Zahl der Tarnidentitäten, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des NDB, der kantonalen Vollzugsbehörden, vom im Auftrag des NDB tätigen inländischen Amtsstellen und von menschlichen Quellen verwendet werden.

Art. 83 Abs. 2

2 Beschwerden gegen Verfügungen über die besondere Auskunftspflicht Privater, über die Pflichten von Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen bei Kabelaufklärungen sowie über Tätigkeits- oder Organisationsverbote haben keine aufschiebende Wirkung.

Gliederungstitel nach Art. 83