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Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 33 Seiten
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Bundesgesetz über den Nachrichtendienst «%ASFF_YYYY_ID»
dazu zwingend erforderlich sind, wobei der Zugriff auf die Dauer der Erfüllung des Auftrags zu begrenzen ist;
f. alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB auf die Daten nach Artikel 13.
Art. 57 Zugriff der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen
Vollzugsbehörden im Abrufverfahren auf nachrichtendienstliche Daten
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden, die mit der frühzeitigen Erkennung und Verhinderung von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit oder mit der nachrichtendienstlichen Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen oder mit Programmen zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 beauftragt sind, haben im Abrufverfahren Zugriff auf ihre Daten nach Artikel 49 Buchstabe k, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2 Sie haben zusätzlich Zugriff auf die von ihnen selbstständig oder im Auftrag des NDB erstellten und ihm übermittelten Berichte sowie auf vom NDB erfasste Daten nach Artikel 13.
3 Der NDB kann den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anderer kantonaler Vollzugsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 6 Absatz 1 ebenfalls im Abrufverfahren Zugriff auf diese Daten gewähren.
4 Die Qualitätssicherungsstelle des NDB hat Zugriff auf die nachrichtendienstlichen Daten aller kantonalen Vollzugsbehörden.
Art. 58 Zugriff im Abrufverfahren auf die ELD
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, der zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sowie der Landespolizei Liechtenstein, die mit der sicherheitspolitischen Führung oder mit der Einschätzung oder Bewältigung von lagerelevanten Ereignissen beauftragt sind, haben zu folgenden Zwecken im Abrufverfahren Zugriff auf die ELD:
a. zur Führung des Nachrichtenverbunds (Art. 54 Abs. 1);
b. zur Nutzung der ELD als Führungsinstrument;
c. zur Bekanntgabe von Daten im Hinblick auf die Steuerung und Umsetzung von sicherheitspolizeilichen Massnahmen, namentlich bei Ereignissen, bei denen Gewalttätigkeiten befürchtet werden.
2 Bei besonderen Ereignissen kann der NDB privaten Stellen sowie ausländischen Sicherheits- und Polizeibehörden zeitlich begrenzt Zugriff im Abrufverfahren auf diejenigen Daten der ELD gewähren, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewältigung des Ereignisses benötigen.
Art. 58a Zugriff im Abrufverfahren auf administrative Daten
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB haben im Abrufverfahren Zugriff auf die administrativen Daten.