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Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 33 Seiten

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Bundesgesetz über den Nachrichtendienst «%ASFF_YYYY_ID»

12. Bundesgesetz vom 18. März 201633 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Art. 14a Schnittstelle zum NDB

1 Die im Verarbeitungssystem enthaltenen Daten können dem NDB im Abrufverfahren in Kopie zur Verfügung gestellt werden, sofern:

a. das anwendbare Recht diese Datenbearbeitung erlaubt; und

b. sichergestellt ist, dass nur die mit der betreffenden Massnahme nach NDG befassten Personen Zugriff auf die Daten haben.

2 Die Übermittlung kann nur von einer Person ausgelöst werden, die über Zugriffsrechte auf das Verarbeitungssystem nach diesem Gesetz und auf die Daten des NDB verfügt.

At. 39 Abs. 4

4 Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197434 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, welche im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen abgesehen und an deren Stelle der Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.

13. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194635 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 50a Abs. 1 Bst. dbis

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG36 bekannt geben:

dbis. dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den kantonalen Vollzugsbehörden zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201537 gegeben ist;

33 SR 780.1

34 SR 313.0

35 SR 831.10

36 SR 830.1

37 SR 121