Vorlage

Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 33 Seiten

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Bundesgesetz über den Nachrichtendienst «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 24i Antrag

Antrag auf Anordnung der Ausreisebeschränkung können die zuständige kantonale oder kommunale Behörde und der NDB stellen. Der Antrag ist zu begründen.

Art. 24j Dauer der Ausreisebeschränkung

Die Ausreisebeschränkung beginnt frühestens drei Tage vor der Veranstaltung und dauert längstens bis zu deren Ende.

Art. 24k Altersgrenze

Die Ausreisebeschränkung kann gegen eine Person verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet hat.

Art. 24l Datenbearbeitung und -bekanntgabe

1 Der NDB und die zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörden können zur Beantragung der Ausreisebeschränkung besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten.

2 Fedpol kann zur Prüfung, ob die Voraussetzungen der Anordnung erfüllt sind, sowie zum Vollzug der Ausreisebeschränkung besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten.

3 Die für die Personenkontrolle eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit können zum Zweck der Durchsetzung der Ausreisebeschränkung die damit zusammenhängenden Personendaten bearbeiten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten.

4 Die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen sowie die kantonalen Strafvollzugsbehörden, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, Integrationsfachstellen, Einwohner-, Migrations-, Jugend- und Sozialämter sich können die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Abschnitt erforderlichen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, gegenseitig bekanntgeben. Artikel 6 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

5 Fedpol kann besonders schützenswerte Personendaten ausländischen Sicherheitsbehörden bekanntgeben, wenn die Daten für den Vollzug der Ausreisebeschränkung nötig sind und der Empfänger sie ausschliesslich zu diesem Zweck verwendet. Die Bekanntgabe ist nur unter den Voraussetzungen des 3. Abschnittes DSG15 zulässig.

Art. 24m Rechtsschutz

1 Gegen die Verfügung von fedpol kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz kann einer Beschwerde von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Zweck der Massnahme dadurch nicht gefährdet wird.

15 BBl 2020 7639