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Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 33 Seiten

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Bundesgesetz über den Nachrichtendienst «%ASFF_YYYY_ID»

Auskünfte einholen und Daten aus öffentlich zugänglichen Informationsquellen und aus ihm zugänglichen Informationssystemen sowie aus seinen eigenen Daten beschaffen und bearbeiten um zu beurteilen, ob er eine erneute Personensicherheitsprüfung einleiten muss;

g. bis zum Abschluss einer Personensicherheitsprüfung nach den Artikeln 27-48 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 20203 (ISG) über eine Person, die in der engsten Auswahl für eine Anstellung beim NDB steht, sicherheitsrelevante Auskünfte einholen und Daten aus öffentlich zugänglichen Informationsquellen und aus ihm zugänglichen Informationssystemen sowie aus seinen eigenen Daten beschaffen und bearbeiten;

h. über Personen und Unternehmen, die sich für Aufträge zu seinen Gunsten bewerben oder die solche ausführen, sicherheitsrelevante Auskünfte einholen und Daten aus öffentlich zugänglichen Informationsquellen, aus ihm zugänglichen Informationssystemen sowie aus seinen eigenen Daten beschaffen und bearbeiten, wenn keine Personensicherheitsprüfung oder kein Betriebssicherheitsverfahren nach dem ISG durchgeführt wurde.

1bis Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben e und f bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines Mitglieds der Direktion.

2 Er betreibt ein gesichertes Computernetzwerk für seine Daten, die besonders gegen Zugriffe Unbefugter geschützt werden müssen.

3 Er kann private Reisen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in oder durch Länder mit besonderen Risiken als bewilligungspflichtig erklären.

Art. 8 Abs. 1

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB können für den Einsatz im Inland mit Waffen ausgestattet werden, wenn sie im Rahmen ihrer dienstlichen Funktion und Aufgabe besonderen Bedrohungen ausgesetzt sind.

Art. 9 Abs. 3 und 4

3 Die kantonalen Vollzugsbehörden können unaufgefordert Hinweise auf Bedrohungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a abklären. Stellen sie eine Bedrohung fest, so sind sie bei der Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht nach den Artikeln 19 und 20 zur Einhaltung von Artikel 5 Absatz 5 verpflichtet.

4 Der NDB ist der Verantwortliche nach Artikel 5 Buchstabe j des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20204 (DSG) für Datenbearbeitungen, die nach diesem Gesetz von kantonalen Vollzugsbehörden durchgeführt werden.

3 SR… (BBl 2020 9975)

4 SR 235.1 [bzw. BBl 2020 7639]