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Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 33 Seiten

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Bundesgesetz über den Nachrichtendienst «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 20 Abs. 1 Bst. b, i und j sowie 2

1 Die folgenden Behörden sind verpflichtet, dem NDB zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskunft zu erteilen:

b. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG);

i. Behörden, die für den Betrieb und den Schutz von Informatiksystemen zuständig sind oder den Schutz von Informatiksystemen unterstützen;

j. Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über den Finanzmarkt und die Entgegennahme von Meldungen bei Verdacht auf Geldwäscherei in Fällen von Terrorfinanzierung und Finanzierung von NBC-Proliferationsaktivitäten nach Massgabe des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19975 (GwG).

2 Die Behörden nach Absatz 1 sind verpflichtet, das Ersuchen und die allfällige Auskunft gegenüber Dritten geheim zu halten. Ausgenommen ist die Information von vorgesetzten Stellen und Aufsichtsorganen.

Art. 23 Abs. 2 zweiter Satz

Betrifft nur den französischen Text.

Art 25 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3

1 Sofern es zum Erkennen, Verhindern oder Abwehren einer konkreten Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 notwendig ist, kann der NDB im Einzelfall folgende Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen:

a. von einer natürlichen oder juristischen Person, die gewerbsmässig Transporte durchführt oder Transportmittel zur Verfügung stellt oder vermittelt, oder die gewerbsmässig einen Beherbergungsbetrieb führt: Auskunft über eine von ihr erbrachte Leistung;

3 Die Privaten sind verpflichtet, das Ersuchen nach Absatz 1 und die allfällige Auskunft gegenüber Dritten geheim zu halten.

Art. 26 Abs. 1 Bst. b, f und g

1 Die folgenden Beschaffungsmassnahmen sind genehmigungspflichtig:

b. der Einsatz von Ortungsgeräten zur Feststellung des Standorts und der Bewegungen von Personen oder Sachen; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 3;

f. das Einholen von Auskünften über Beziehungen zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und Händlerinnen und Händlern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b GwG6 oder zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und Finanzintermediären nach Artikel 2 Absätze 2 -4 GwG;

g. die Überwachung von Beziehungen nach Buchstabe f, unter Angabe der zu liefernden Daten.

5 SR 955.0

6 SR 955.0