Vorlage
Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 33 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über den Nachrichtendienst «%ASFF_YYYY_ID»
Die kantonalen Vollzugsbehörden können dies bei inländischen Behörden sowie Dritten tun.
Art. 46 Prüfung der Anwendung von Artikel 5 Absatz 5
1 Handelt es sich um nachrichtendienstliche Daten, so prüft der NDB, ob Artikel 5 Absatz 5 zur Anwendung kommt. Ist dies der Fall und liegt keine Ausnahme nach Artikel 5 Absätze 6 und 8 vor, so anonymisiert der NDB die Personendaten.
2 Bei Personendaten aus öffentlich zugänglichen Quellen und bei gesondert abgespeicherten Personendaten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen erfolgt diese Prüfung erst, bevor er die Daten als Arbeitsdaten verwendet.
Art. 47 Übertragung der Prüfpflichten
Der NDB kann die Prüfung, ob es sich um nachrichtendienstliche Daten handelt und die Prüfung der Anwendbarkeit von Artikel 5 Absatz 5 anderen Stellen der Bundesverwaltung übertragen und die von diesen geprüften Daten automatisiert ablegen, wenn durch einen hinreichend konkreten Beschaffungsauftrag oder durch Schulungen sichergestellt ist, dass die Daten zur Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6 benötigt werden.
Art. 48 Vorbereitungsmassnahmen
Der NDB kann bei ihm eingehende Daten für beschränkte Zeit gesondert abspeichern und für die Eingangsprüfung vorbereiten, wenn der Umfang der Daten, die Geheimhaltung oder die Sicherheit dies erfordert.
Art. 49 Kennzeichnung von nachrichtendienstlichen Daten
Der NDB kennzeichnet nachrichtendienstliche Daten insbesondere zur Steuerung von Zugriffsberechtigungen und Aufbewahrungsfristen sowie zur politischen Steuerung des Bundesrates. Er kennzeichnet insbesondere:
a. Daten, die dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–4 und 6 dienen, sowie Daten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b–d;
b. Daten, die dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5 dienen;
c. Daten aus öffentlichen Informationsquellen (Art. 13);
d. Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen (Art. 26);
e. Daten aus Beschaffungen im Ausland (Art. 36 Abs. 5);
f. Daten zur Führung menschlicher Quellen;
g. Daten, die der Führung des Nachrichtenverbunds dienen (Art. 54 Abs. 1);
h. Daten, die er in Anwendung von Artikel 5 Absatz 6 bearbeitet;