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Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 33 Seiten

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Bundesgesetz über den Nachrichtendienst «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 27 Abs. 1 Bst a

1 Der NDB kann eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme anordnen, wenn:

a. eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. Es besteht eine konkrete Bedrohung im Sinne von Artikel 19 Absatz 2.

2. Es besteht eine konkrete Bedrohung wichtiger internationaler Sicherheitsinteressen, die in einen Aufgabenbereich nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und b fallen, und zusätzlich ist eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

- Internationales Handeln ist unerlässlich.

- Die Nichtaufklärung könnte zu negativen Reaktionen der betroffenen Staaten gegenüber der Schweiz führen.

- Die Nichtaufklärung könnte eine schwere Bedrohung der Sicherheit der Schweiz zur Folge haben.

3. Die Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3 erfordert die Massnahme.

Art. 28 Anordnung genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen

gegenüber Drittpersonen

Der NDB kann gegenüber einer Drittperson eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme anordnen, wenn begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Person, über die Daten beschafft werden sollen, Räumlichkeiten, Fahrzeuge oder Behältnisse der Drittperson oder deren Postadressen, Fernmeldeanschlüsse, Computersysteme oder Computernetzwerke benutzt, um Daten von da aus oder dorthin zu übermitteln oder zu empfangen oder dort aufzubewahren.

Art. 29 Genehmigungsverfahren: Antrag

Beabsichtigt der NDB, eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme anzuordnen, so unterbreitet er dem Bundesverwaltungsgericht einen Antrag mit:

a. der Angabe des spezifischen Ziels der Beschaffungsmassnahme und der Begründung ihrer Notwendigkeit sowie der Erläuterung, warum bisherige Abklärungen erfolglos waren, sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden;

b. den Angaben zu den von der Beschaffungsmassnahme betroffenen Personen;

c. der genauen Bezeichnung der Beschaffungsmassnahme, der gesetzlichen Grundlage und der allenfalls für deren Umsetzung und Beendigung erforderlichen Begleitmassnahmen;

d. den Angaben über Strafverfahren und in diesen Strafverfahren angeordneten Zwangsmassnahmen;

e. der Bezeichnung allfälliger anderer Dienststellen, die mit der Durchführung der Beschaffungsmassnahme beauftragt werden sollen;