Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/66: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen) · 28 Seiten

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3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Durch die Umsetzung des ersten Auftrags der Mo. Müller bezüglich der Veröffentlichung der Leistungskennzahlen der ALK wird der Ausgleichsstelle der ALV im Gesetz eine neue Aufgabe übertragen, welche diese jedoch faktisch bereits heute erfüllt. Die Umsetzung erfolgt deshalb innerhalb der bestehenden Strukturen und kostenneutral.

Grundsätzlich sind Pauschalabgeltungen, die sich an den Kosten bei effizienter Leistungserbringung orientieren, sowohl mit Blick auf die Anreizwirkung wie auch für die administrative Entlastung einem System mit der Abgeltung von effektiven Kosten vorzuziehen. Die aktuelle Wahlmöglichkeit zwischen Pauschalabgeltung und effektiven Kosten verringert jedoch die Vorteile bei der Anreizwirkung beträchtlich. Die geplante Schärfung des Bonus und Malus erhöht den Anreiz für einen möglichst kosteneffizienten Vollzug. Dadurch wird eine Senkung der Verwaltungskosten bei den ALK erwartet, die bereits bisher diesem System angehörten. Wie stark dieser Effekt ausfallen wird, ist allerdings nicht prognostizierbar. Bei der letzten verbliebenen pauschal entschädigten ALK könnte der Anreiz zur Kosteneffizienz sinken; dies hängt allerdings von der konkreten Ausgestaltung des Systems ab. Längerfristig sollten keine Mehrausgaben für den Ausgleichsfonds der ALV entstehen, zumal auch bei der Fortführung des aktuellen dualen Systems die Möglichkeit bestünde, dass alle Träger die effektive Abrechnung wählten.

Infolge der Optimierung beim Zugang zu den Berufspraktika ist eine leichte Zunahme der Teilnehmenden bei dieser AMM zu erwarten. Für die Durchführungsstellen sollte daraus jedoch kein erheblicher Mehraufwand resultieren.

Die Umsetzung der neuen Regelung bezüglich des Rechts von Organen der ALV zur Datenbekanntgabe an die kantonalen Fachstellen für die Inkassohilfe für familienrechtliche Unterhaltsansprüche sollte ebenfalls zu keinem erheblichen Mehraufwand führen.

3.3 Umsetzungsfragen

Für den Vollzug der ALV sind auf Bundesebene die Ausgleichsstelle der ALV (geführt durch das SECO) und auf Kantonsebene die jeweiligen Amtsstellen respektive Durchführungsstellen (KAST, ALK, RAV, LAM) sowie privaten ALK zuständig. Zudem sorgt die Ausgleichsstelle der ALV als Aufsichtsbehörde für eine einheitliche Rechtsanwendung, insbesondere durch den Erlass von Weisungen, Durchführung von Revisionen sowie mit Beschwerden und Stellungnahmen an das Bundesgericht.

Präzisierungen der im VE-AVIG enthaltenen Gesetzesbestimmungen auf Stufe Verordnung sind vor allem für die Regelung des Bonus-/Malus-Systems im Bereich der ALK (Art. 92 Abs. 6 VE-AVIG), für die Erweiterung der Teilnahme an Berufspraktika (Art. 64a Abs. 1 Bst. b VE-AVIG) sowie für die Informationssysteme, die durch die Ausgleichsstelle der ALV betrieben werden (Art. 96c VE-AVIG und Art. 35 VE-AVG), erforderlich.

4 Erläuterung zu den einzelnen Artikeln

4.1 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

Art. 11a Abs. 2

Der Gesetzestext wird präzisiert, indem direkt auf den jährlichen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung verwiesen wird. Der aktuelle Verweis auf Artikel 3 Absatz 2 AVIG ist nicht sachdienlich, insbesondere, weil von einem Monats- und nicht von einem Jahresverdienst die Rede ist. Die Anpassung dient der Rechtssicherheit und hilft, Missverständnisse zu vermeiden.