Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/66: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen) · 28 Seiten

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6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 114 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)23, die dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung im Bereich der ALV gibt. Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist (Art. 41 Abs. 2 BV).

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die materiellen Änderungen dieser Vorlage betreffen das Entschädigungssystem der Verwaltungskosten der ALK, die Berufspraktika, die Interoperabilität der Informationssysteme, die durch die Ausgleichsstelle der ALV betrieben werden und die Datenbekanntgabe an die Inkassohilfen für familienrechtliche Unterhaltsansprüche.

Das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 198824 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, das von der Schweiz am 17. Oktober 1990 ratifiziert worden ist, hat keine Auswirkungen auf die vorliegende Teilrevision des AVIG. Das EFTA-Übereinkommen sowie das FZA, aufgrund deren die Schweiz äquivalente Bestimmungen zu den Koordinierungsbestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/200925 erlässt, haben ebenfalls keine Auswirkungen auf die Vorlage.

Die wichtigsten Grundsätze dieses Koordinationssystems sind die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien mit den eigenen Staatsangehörigen, die Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und die Auszahlung von Leistungen im ganzen europäischen Raum. Das Recht der EU sieht hingegen keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor.

Dieses Koordinierungssystem beruht auf folgenden Grundprinzipien: Gleichbehandlung von Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien und Staatsangehörigen des eigenen Landes, Aufrechterhaltung erworbener Rechte und Auszahlung von Leistungen im gesamten europäischen Raum. Das EU-Recht sieht jedoch keine Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit vor.

Die Bestimmungen dieser Gesetzesvorlage kollidieren nicht mit den europäischen, die in der Schweiz anwendbar sind und sind ebenfalls mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

6.3 Erlassform

Nach Artikel 164 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Ausgehend von den vorgesehenen Änderungen entspricht die gewählte Erlassform dem Verfassungsartikel.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen noch neue Verpflichtungskredite beschlossen.

23SR 101

24 SR 0.822.726.8

25 SR 0.831.109.268.11 24/28