Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/66: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen) · 28 Seiten

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Die Auswirkungen der Abschaffung des Pauschalsystems hängen von den effektiven Kosten der bisher pauschalabrechnenden ALK ab. Bei tiefen Verwaltungskosten ergeben sich künftig Einsparungen für den Ausgleichsfonds der ALV, da er nur die effektiven Kosten tragen muss. Andererseits erhöhen sich die Kosten in Jahren mit überdurchschnittlich hohen Verwaltungskosten, da diese Differenz bisher vom Kassenträger der ALK beglichen werden musste, neu aber auch durch den Ausgleichsfonds der ALV gedeckt wird. Die in Verordnung und Vereinbarung zu regelnden Parameter des Anreiz- und Entschädigungssystems sind so festzulegen, dass die Abschaffung des Pauschalsystems nicht zu einer Mehrbelastung des Ausgleichsfonds der ALV führt.

Allfällige Mehraufwände und Investitionen, welche bei den ALK durch die Aufhebung der Beschränkung des Tätigkeitsbereichs bei Wahl der Variante 1 anfallen könnten, gehen als zusätzliche Verwaltungskosten zu Lasten des Ausgleichsfonds der ALV. Sie sind schwer abschätzbar.

Zusätzliche Aufwände für den Ausgleichsfonds der ALV verursacht die Gewährung von Berufspraktika ausserhalb von Perioden erhöhter Arbeitslosigkeit. Es wird während der besonderen Wartezeit mit ungefähr 200 Berufspraktika mehr pro Jahr gerechnet. Dies ergibt ausserhalb von Perioden erhöhter Arbeitslosigkeit zusätzliche Kosten von 102 Franken pro Tag während einer Praktikumsdauer von zwei bis drei Monaten. Für die Ausgleichsstelle der ALV resultieren somit zusätzliche Kosten von geschätzt 800 000 Franken bis maximal einer Million Franken pro Jahr. Langfristig kann mit einer Einsparung der Taggelder gerechnet werden, da eine dauerhafte Integration von jungen Erwachsenen in den Arbeitsmarkt das Risiko mindert, im Laufe ihrer beruflichen Laufbahn wiederholt Taggelder beziehen zu müssen.

Die übrigen Gesetzesanpassungen können innerhalb der bestehenden Strukturen kostenneutral umgesetzt werden.

5.3 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Da die Verwaltungskosten der durch die Kantone geführten öffentlichen ALK durch den Ausgleichsfonds der ALV entschädigt werden – mit Ausnahme allfälliger Maluszahlungen –, ergeben sich aus der Gesetzesvorlage keine finanziellen Folgen für die Kantone. Die Schärfung des Bonus-/Malus-Systems erhöht zwar theoretisch das Risiko von Malusforderungen für die Kantone. Da dieses jedoch nur sehr ineffiziente ALK betreffen wird, können die Kantone es durch entsprechende effizienzsteigernde Massnahmen minimieren bzw. eliminieren. Zudem erhöht sich gleichzeitig auch die Chance auf (höhere) Boni. Somit gibt es bei Variante 2 keine finanziellen Auswirkungen auf die kantonalen Budgets. Bei Variante 1 können Mehrkosten hingegen nicht ausgeschlossen werden, da mit Situationen zu rechnen ist, in denen einzelne öffentliche ALK durch den Verlust an Marktanteilen mit hohen (Fix-)Kosten pro Leistungspunkt und daher mit Maluszahlungen konfrontiert sein werden.

Infolge eines Wechsels des Entschädigungssystems sind in den Kantonen keine zusätzlichen administrativen Aufwände zu erwarten. Seit dem Jahr 2019 werden in allen öffentlichen ALK die effektiven Verwaltungskosten – auf Basis des Bonus-/Malus-Systems – entschädigt. Der administrative Aufwand der kantonalen Vollzugstellen nimmt möglicherweise lediglich aufgrund vermehrter Einsätze von Berufspraktika zu, da deren Einsatz nicht mehr durch die Höhe der Arbeitslosigkeit beschränkt wird. Die Aufgabe der Vollzugstellen bleibt jedoch unverändert und die daraus entstehenden Zusatzkosten werden durch den Ausgleichsfonds der ALV getragen.

Auf Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen oder Berggebiete hat die Vorlage keine Auswirkungen.