Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/66: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen) · 28 Seiten

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Diese Präzisierung schliesst Invalidenrenten anderer Sozialversicherungen (Unfall- und Militärversicherung) explizit aus. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus der Invalidenversicherung erst ab einem Mindestinvaliditätsgrad von 40 Prozent besteht, während in der Unfallversicherung 10 Prozent und in der Militärversicherung keine Mindestschwelle erforderlich sind. Wenn eine versicherte Person einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent aufweist, wird die Rente in erster Linie von der Invalidenversicherung bezahlt (Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200012 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Eine allfällige Rente der Unfall- oder Militärversicherung wird unter Vorbehalt der Überentschädigung nur ergänzend ausbezahlt (Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 198113 über die Unfallversicherung und Art. 32 der Verordnung vom 10. November 199314 über die Militärversicherung). Der Wegfall des Anspruchs auf eine Invalidenrente, die ausschliesslich von der Unfallversicherung oder der Militärversicherung aufgrund eines Invaliditätsgrades von weniger als 40 Prozent ausgerichtet wird, hat keine hinreichend bedeutsamen Auswirkungen auf die berufliche Situation der versicherten Person und rechtfertigt daher die Erhöhung des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder nicht.

Die neue Formulierung, wonach der Anspruch auf zusätzliche Taggelder voraussetzt, dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf dem IVG bestand, bietet zudem bezüglich des Koordinierungsrechts der EU keine Probleme. Leistungen bei Arbeitslosigkeit fallen in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Aufgrund der Tatbestandsgleichstellung gemäss Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 200415 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit kann für den Anspruch auf die Taggelder nach Artikel 27 Absatz 5 VE-AVIG unter gewissen Voraussetzungen auch der (Teil-)Wegfall von Invalidenrenten aus EU- oder EFTA-Staaten berücksichtigt werden. Personen, die dem Abkommen vom 21. Juni 199916 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) oder dem Übereinkommen vom 4. Januar 196017 zur Errichtung der EFTA (EFTA-Übereinkommen) unterstehen und die eine Invalidenrente aus einem EU- oder EFTA-Staat bezogen haben, können grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf diese Taggelder haben, sofern die Schweiz zuständiger Staat für die Gewährung von Leistungen der ALV ist. Waren die betroffenen Personen während des Bezugs der Invalidenrente jedoch nach schweizerischem Recht nicht in rentenbegründendem Ausmass invalid, haben sie keinen Anspruch auf diese Taggelder.

Art. 60 Abs. 1

Der Begriff «Übungsfirma» existiert in der Praxis nicht mehr. Er wird durch den Begriff «Praxisfirma» ersetzt, der von den betroffenen Kreisen seit mehreren Jahren verwendet wird. Der Begriff «Praxisfirma» entspricht auch besser dem Inhalt der Massnahme. Die Massnahme ermöglicht es den Teilnehmenden, Berufserfahrung zu sammeln und ihre Kenntnisse aufzufrischen, indem sie Tätigkeiten, die dem reellen Arbeitsmarkt entsprechen, ausüben, obwohl die Dienstleistungen und Märkte fiktiv sind.

Art. 64a Abs. 1 Bst. b

12SR 830.1

13SR 832.20

14SR 833.1

15Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ABl. L 166 vom 30.4. 2004, S. 1; eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR

0.831.109.268.1

16 SR 0.142.112.681

17 SR 0.632.31 17/28