Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/66: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen) · 28 Seiten
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In Absatz 1 wird das zitierte Gesetz mit der Abkürzung «AVIG» abgebildet. Die Abkürzung wird in Artikel 28 Absatz 3 eingeführt.
Absatz 3 wird analog zu Artikel 96c Absatz 1 VE-AVIG angepasst, um die Interoperabilität zwischen den von der Ausgleichsstelle der ALV betriebenen Informationssystemen zu ermöglichen. Durch diese allgemeine Formulierung des Grundsatzes ist Absatz 3 neu zu strukturieren. Die Buchstaben c bis e können demzufolge aufgehoben werden, da darin die Durchführungsstellen der ALV genannt werden. Die gesetzliche Grundlage für die Zugriffe der unter den Buchstaben g, jbisund k genannten Organe, die nicht Vollzugsorgane des AVIG oder des AVG sind, werden neu unter Absatz 3quater in die Buchstaben a bis c verschoben.
Unter Absatz 3terwird unter Buchstabe d die Nennung der RAV gestrichen. Die RAV sind Durchführungsstellen der ALV und sind nach der neuen Gesetzessystematik nicht mehr explizit aufzuführen (vgl. Art. 35 Abs. 3 VE-AVIG). Unter Buchstabe f werden neu die Organisatoren von AMM aufgeführt, damit sie Teilnahmebescheinigungen von Versicherten auf die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung hochladen können.
Art. 35a Abs. 1 Einleitungssatz
Der Titel des Gesetzes wird mit der Abkürzung «AVIG» eingeführt und «Versicherter» wird mit «von versicherten Personen» ersetzt. In der französischen Version wird der Ausdruck «cas par cas» durch «au cas par cas» ersetzt.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Für den Vollzug des AVIG und der öffentlichen Arbeitsvermittlung gemäss AVG werden die Träger der ALK sowie die KAST, die RAV und die LAM aus dem Ausgleichsfonds der ALV entschädigt (Art. 92 Abs. 6 bzw. 7 AVIG). Die ordentlichen Erträge des Ausgleichsfonds der ALV stammen zu rund 90 Prozent aus Lohnbeiträgen von Arbeitnehmenden und Arbeitgebern und zu rund 10 Prozent aus Beiträgen von Bund und Kantonen. Die Höhe dieser Beiträge leiten sich aus einem definierten Prozentsatz der beitragspflichtigen Lohnsumme ab und sind gesetzlich gebunden (Art. 90 Bst. b, 90a Abs. 1 und 92 Abs. 7bisAVIG).
Die vorliegende Gesetzesrevision sieht diesbezüglich keine Änderungen vor und hat somit keine direkten finanziellen Auswirkungen auf den Bund.
5.2 Auswirkungen auf den Ausgleichsfonds der ALV
Die Auswirkungen der Vorlage auf den Ausgleichsfonds der ALV können basierend auf Schätzungen teilweise beziffert werden.
Die Schärfung des Bonus und Malus erhöht an sich die Anreize für einen möglichst kosteneffizienten Vollzug bei ALK, die bislang dieses Abrechnungssystem gewählt hatten. Dies lässt eine Senkung der Verwaltungskosten bei diesen ALK erwarten. Da diese Anreize jedoch grundsätzlich bereits unter dem bisherigen System bestanden haben, ist es schwierig vorauszusagen, wie hoch die zusätzlichen Einsparungen tatsächlich ausfallen werden. Demgegenüber sind die Effizienzanreize im Bonus-/Malus-System insgesamt schwächer als im Pauschalsystem. Für die zuletzt pauschal abrechnende ALK dürfte sich daher der Anreiz zu Kosteneffizienz tendenziell reduzieren. Damit die finanziellen Anreize mindestens gleich hoch wie bisher bleiben, wird die Bonussumme von bisher 500 000 Franken voraussichtlich erhöht werden müssen, da künftig alle ALK die effektiven Kosten abrechnen. Längerfristig sollten diese Mehrausgaben aber durch tiefere Verwaltungskosten ausgeglichen werden.