Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/66: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen) · 28 Seiten
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In Absatz 1quaterBuchstabe b wird die Abkürzung «RAV» für regionales Arbeitsvermittlungszentrum ausgeschrieben, weil im AVIG eine solche Abkürzung nicht verwendet wird.
Art. 97a Abs. 1 Bst. cbisund f Ziff. 6 und 8
Unter Buchstabe cbiswerden die drei Sprachversionen harmonisiert. Buchstabe f wird mit einer Ziffer 8 ergänzt, damit die Datenbekanntgabe auch an kantonale Fachstellen für die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen erfolgen kann. Am 1. Januar 2022 trat die neue Verordnung vom 6. Dezember 201918 über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen in Kraft. Für die korrekte Einführung der Abkürzung des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 190719 ist Ziffer 6 entsprechend anzupassen.
Art. 113 Abs. 2 Bst. d und g
Unter Buchstabe d ist der Verweis zu korrigieren. Buchstabe g wird aufgehoben, da die Kantone keine Feiertage mehr bezeichnen, an welchen Anspruch auf ALE besteht. Er verweist auf Artikel 19 AVIG, welcher bereits im Jahre 2002 ersatzlos gestrichen wurde.
4.2 Änderung eines anderen Erlasses (Arbeitsvermittlungsgesetz)
Art. 28 Abs. 3 und 4
Absatz 3 dieses Artikels bezieht sich auf Artikel 72 AVIG, der durch die Revision des AVIG20, welche am 1. Juli 2003 in Kraft getreten ist, aufgehoben wurde. Dabei wurde Artikel 72 AVIG neu in Artikel 64a AVIG integriert. Daher wird der Verweis auf Artikel 72 durch Artikel 64a AVIG ersetzt. Mit der erstmaligen Nennung des AVIG wird die entsprechende Abkürzung «AVIG» eingeführt. Ebenfalls wird die Formulierung «Organisation von Programmen zur Arbeitsbeschaffung» entsprechend dem in Artikel 64a AVIG verwendeten Begriff der «Beschäftigungsmassnahmen» ersetzt.
Absatz 4 erwähnt den ersten und den letzten Artikel, die sich auf die AMM beziehen - Artikel 59 bis 72 AVIG. Da der ehemalige Artikel 72 des AVIG durch die Revision des AVIG21, welche am 1. Juli 2003 in Kraft getreten ist, aufgehoben wurde, wird dieser durch Artikel 71d AVIG ersetzt, der nun den letzten Artikel im Kapitel AMM des AVIG darstellt. Daneben werden in der deutschen Version geschlechtsneutrale Formulierungen verwendet.
Art. 33a Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b
Das zitierte Gesetz ist mit der Abkürzung «AVIG» aufzuführen. Die Abkürzung wird in Artikel 28 Absatz 3 eingeführt. Im Einleitungssatz in der französischen Version wird der Begriff «personelles» gestrichen, weil er überflüssig ist (vgl. Bundesgesetz vom 19. Juni 199222 über den Datenschutz)
Art. 34a Abs. 8
In einem neuen Absatz 8 wird die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Datenbekanntgaben festgehalten.
Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 3, 3terBst. d und f und 3quater
18 SR 211.214.32
19 SR 210
20 AS 2003 1728; BBl 2001 2245
21 AS 2003 1728; BBl 2001 2245
22 SR 235.1