Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/66: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen) · 28 Seiten
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sofort in diesem Informationssystem fortgesetzt werden, ohne dass Zeit für den Datentransfer zwischen dem Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung und dem Informationssystem für die Auszahlung der Leistungen der ALV verloren geht.
Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, dass die Organisatoren von arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Teilnahmebestätigungen der Versicherten auf die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung hochladen können.
1.3.3 Datenbekanntgabe
Gestützt auf Artikel 290 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches6 trat am 1. Januar 2022 die Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vom 6. Dezember 20197 in Kraft. Damit die Datenbekanntgabe von Organen der ALV an die kantonalen Fachstellen für die Inkassohilfe für familienrechtliche Unterhaltsansprüche im Einzelfall erfolgen kann, ist das AVIG entsprechend anzupassen.
1.3.4 Präzisierungen, sprachliche und formelle Anpassungen
Im Rahmen der vorliegenden Teilrevision wird darüber hinaus die Gelegenheit genutzt, Anpassungen im gesamten AVIG vorzunehmen, die sich im Laufe der Zeit als notwendig herausgestellt haben.
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der Überweisung dieser Gesetzesvorlage wird die Motion Müller 20.3665 «Transparenz bei den Arbeitslosenkassen» zur Abschreibung beantragt.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die materiellen Änderungen dieser Vorlage betreffen das Entschädigungssystem der Verwaltungskosten der ALK, die Berufspraktika, die Interoperabilität der Informationssysteme, die von der Ausgleichstelle der ALV betriebenen werden und die Datenbekanntgabe an die Inkassohilfen für familienrechtliche Unterhaltsansprüche.
Das Sozialversicherungsrecht der Europäischen Union sieht keine Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedsländer können insbesondere selbst über die Struktur, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Sozialversicherungssysteme bestimmen. Dies führt dazu, dass jeder Staat im Raum der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) eigene Regelungen und Systeme hat, die in länderspezifischen Kontexten stehen. Daher ist ein direkter Vergleich der geplanten Anpassungen mit den Regelungen in anderen EU/EFTA-Staaten vorliegend nicht zielführend.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
3.1.1 Mehr Transparenz und Effizienz bei den Verwaltungskosten der Arbeits-
losenklassen
Damit ein klarer gesetzlicher Auftrag zur Veröffentlichung der jährlichen Kennzahlen über die Verwaltungskosten der ALK besteht, wird dies in Artikel 83 Absatz 1 als zusätzliche Aufgabe der Ausgleichsstelle der ALV im AVIG verankert.
Neu wird im Gesetz in Artikel 92 Absatz 6 ebenfalls geregelt, dass die Entschädigung der Verwaltungskosten der ALK in einem System mit Bonus und Malus erfolgt. Dadurch sind andere Abrechnungssysteme, insbesondere das Pauschalsystem, gesetzlich
6 SR 210
7 SR 211.214.32 13/28