Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/66: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen) · 28 Seiten
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nicht mehr zugelassen. Gleichzeitig wird dadurch die gesetzliche Grundlage zur Ausformulierung eines griffigen Bonus-/Malus-Systems auf Verordnungsstufe geschaffen. Durch die Überführung der zentralen Elemente der leistungsorientierten Steuerung der ALK aus der Vereinbarung in eine Verordnung wird die Belohnung von sehr effizienten und Sanktionierung von sehr ineffizienten ALK auch dann rechtlich klar geregelt, wenn keine Vereinbarung zu Stande kommt.
3.1.2 Varianten zum Tätigkeitsbereich der Arbeitslosenkassen
Die Mo. Müller fordert ein Verbot der Einschränkung des Tätigkeitsbereichs der ALK. Hierzu werden zwei Varianten vorgeschlagen. Mit Variante 1 stehen kantonale ALK auch Versicherten offen, welche nicht im jeweiligen Kanton wohnen, aber dort eine Stelle suchen. Private ALK stehen grundsätzlich allen Versicherten offen (Anpassung von Art. 77 Abs. 1, 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1). Variante 2 schlägt vor, auf Gesetzesänderungen zum Tätigkeitsbereich der ALK zu verzichten.
3.1.3 Optimierung des Zugangs junger Erwachsener zu Berufspraktika
Die vorliegende Revision sieht eine Anpassung von Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe b AVIG vor, um die Teilnahme an Berufspraktika während der besonderen Wartezeit unabhängig von der Höhe der Arbeitslosigkeit zu ermöglichen. Dadurch kann die Nutzung der Berufspraktika gestärkt werden. Ziel ist, junge Erwachsene bei der Stellensuche kontinuierlich und gezielt zu unterstützen.
3.1.4 Interoperabilität der Informationssysteme
Der Revisionsentwurf sieht vor, Artikel 96c Absatz 1 bis 1terAVIG sowie Artikel 35 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19898 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) so zu ändern, dass die Interoperabilität zwischen den verschiedenen Informationssystemen, die von der Ausgleichsstelle der ALV betrieben werden, ermöglicht wird. Die Bearbeitung von Anträgen auf KAE wird dadurch effizienter. Zudem wird vorgeschlagen, Artikel 35 Absatz 3terBuchstabe f AVG zu ändern, um den Organisatoren von AMM Zugriffe auf die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu gewähren, damit sie die Teilnahmezertifikate der Versicherten hochladen können.
3.1.5 Datenbekanntgabe
Artikel 97a Absatz 1 Ziffer 8 AVIG wird ergänzt, damit die Datenbekanntgabe im Einzelfall auch an kantonale Fachstellen für die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen erfolgen kann, wenn sie für die Einforderung von ausstehenden oder die Sicherung zukünftiger Unterhaltsbeiträge erforderlich sind.
3.1.6 Präzisierungen, sprachliche und formelle Anpassungen
Im Rahmen der vorliegenden Teilrevision wird darüber hinaus die Gelegenheit genutzt, um notwendige Anpassungen im gesamten AVIG vorzunehmen. Unter anderem werden in den vorgeschlagenen Anpassungen die Kongruenz der drei Sprachversionen verbessert, Präzisierungen vorgenommen, welche Missverständnisse in Zukunft vermeiden können sowie modernere Formulierungen – insbesondere im Bereich der Informatik und des Datenschutzes – verwendet. Im Weiteren wird in der deutschen Version in allen Artikeln dieser Vorlage eine geschlechtsneutrale Sprache angewendet.