Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/66: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen) · 28 Seiten
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Diese Leistungskennzahlen umfassen insbesondere die in der Mo. Müller geforderten Daten zu Verwaltungskostenentschädigung, Mittelverwendung und Effizienz der einzelnen ALK. Die Ausgleichsstelle der ALV hat diese Zahlen demzufolge mindestens einmal jährlich öffentlich zu publizieren. Der erste Auftrag der Mo. Müller wird damit explizit im Gesetz verankert. Mit dieser Regelung wird Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geschaffen.
Art. 85 Abs. 1 Bst. g
Der zweite Satzteil unter Buchstabe g wird gestrichen, da die Grundlagen für diese Bestimmung bereits im Rahmen einer früheren Gesetzesrevision aufgehoben wurden. Zudem wird die französische Fassung an die Formulierungen von Artikel 30 Absatz 1 AVIG angepasst.
Art. 85b Abs. 4
Der derzeitige Text in der französischen Fassung ist ungenau, da er den Eindruck erweckt, der Bundesrat lege die beruflichen Anforderungen nur für diejenige Person fest, die die Arbeitsvermittlung leitet. Der Text wird dahingehend präzisiert, dass diese Anforderungen für alle Personen, die Aufgaben der öffentlichen Arbeitsvermittlung übernehmen, gelten.
Art. 92 Abs. 6 4. Satz
Der 4. Satz in Absatz 6 wird mit «anhand eines Bonus-/Malus-Systems» ergänzt, damit für ein solches Entschädigungssystem eine genügende gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Der Begriff «in Abhängigkeit» wird durch die korrekte Formulierung «entsprechend der» ersetzt.
Art. 95 Abs. 3
Der Gesetzestext wird in den drei Sprachen harmonisiert und verbessert. In der französischen Fassung wird der Ausdruck «le cas échéant» gestrichen. In allen drei Fassungen wird der Begriff «Erlassgesuch» in die Mehrzahl gesetzt .
Art. 96c Abs. 1 bis 1terund 1quaterBst. b
Die Änderung von Absatz 1 ermöglicht es, den Zugriff der Vollzugsorgane auf die Daten der ALV nach Massgabe der ihnen zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben zu gewähren und nicht mehr nach Massgabe des Informationssystems, in dem diese Daten gespeichert sind. Da die von der Ausgleichsstelle der ALV betriebenen Informationssysteme teils im AVIG und teils im AVG geregelt sind, wird Artikel 35 Absatz 3 AVG analog zu Artikel 96c Absatz 1 AVIG geändert. Die Neufassung von Artikel 96c Absatz 1 AVIG und Artikel 35 Absatz 3 AVG ändert nichts daran, auf welche Daten der ALV die Vollzugsorgane Zugriff haben. Es ermöglicht diesen so, über die verschiedenen Arbeitsinstrumente der ALV auf die Daten zurückzugreifen, die sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Insbesondere sollen die KAST mit dieser Änderung die Möglichkeit erhalten, Voranmeldungen von Kurzarbeit direkt im Informationssystem für die Auszahlung der Leistungen der ALV zu bearbeiten. Die Bearbeitung von Anträgen auf KAE wird dadurch effizienter.
Durch diese neue Interoperabilität der Informationssysteme braucht es keinen Verweis mehr auf das AVG und Absatz 1bisist daher zu streichen.
Absatz 1terist zu streichen, da der neue Absatz 1 den Vollzugsorganen bereits den Zugriff auf das Informationssystem zur Analyse der Arbeitsmarktdaten ermöglicht, wenn dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.