Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/66: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen) · 28 Seiten

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terzeichnet, so wird die Vergütung seiner anrechenbaren Kosten (ohne Bonus) aufgrund der erzielten Leistung festgelegt. Die Bemessung der Leistungsindikatoren erfolgt dabei analog der Vereinbarung, die das WBF mit den anderen Kassenträgern abgeschlossen hat (Art. 122b Arbeitslosenversicherungsverordnung3; AVIV).

1.1.3 Ungenügende Rechtsgrundlagen

Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil B-3132/2010 vom 19. August 2015 bezüglich einer Malusforderung zu Lasten eines Trägers einer ALK bereits aufzeigte, besteht ein bedeutender Handlungsbedarf bei den gesetzlichen Grundlagen des Bonus-/Malus-Systems. Insbesondere sind die Folgen für den Fall, dass keine Vereinbarung zustande kommt, rechtlich ungenügend geregelt. Für eine effektive Sanktionierung von sehr ineffizienten oder nicht kooperativen ALK, wie sie die Mo. Müller fordert, stellen die Vereinbarungen allein keine wirksame und genügende Rechtsgrundlage dar.

Mit der vorliegenden Teilrevision sollen die prinzipiellen Regelungen des Entschädigungssystems, welche bislang vor allem auf Stufe Vereinbarung festgelegt waren, rechtsgenüglich verankert werden. Gleichzeitig können die Aufträge der Mo. Müller hinsichtlich einer Transparenz- und Effizienzsteigerung beim Entschädigungssystem der ALK umgesetzt werden.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Die ersten drei Aufträge der Mo. Müller sind klar umrissen und schränken den Interpretations- und Handlungsspielraum für alternative Umsetzungsvarianten ein.

Der erste Auftrag der Motion kann grundsätzlich bereits im Rahmen des geltenden Gesetzes erfüllt werden. So werden Benchmarking-Methoden im Rahmen der ALV bereits angewendet. Bei der Abrechnung der effektiven Verwaltungskosten verfügt die Ausgleichsstelle der ALV zudem über alle vom Motionär geforderten Benchmarking-Kennzahlen. Bei der Pauschalabrechnung ist in der aktuellen Vereinbarung festgelegt, dass die Kassenträger der Ausgleichsstelle die effektiven Kosten offenlegen müssen. Eine erste Veröffentlichung der Kennzahlen über die Ergebnisse der Kassenträger erfolgte im Juni 2022 mit deren Publikation im «Tätigkeitsbericht Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung 2021»4. Um die Umsetzung dieses ersten Auftrags der Mo. Müller im Gesetz zu verankern und damit diesbezügliche Rechtsklarheit zu schaffen, soll mit der vorliegenden Teilrevision des AVIG die jährliche Publikation der Kennzahlen als zusätzliche Aufgabe der Ausgleichsstelle der ALV im Gesetz festgehalten werden.

Während der dritte Auftrag des Motionärs – die Abschaffung des Pauschalsystems – prinzipiell ohne Gesetzesanpassung auf die nächste Vereinbarungsperiode ab 2024 umgesetzt werden kann, drängt sich für die Umsetzung des zweiten Auftrags eine Gesetzesanpassung auf. Wie durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3132/2010 aufgezeigt, braucht das Bonus-/Malus-System eine bessere rechtliche Verankerung. Vor diesem Hintergrund hat das SECO ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Geprüft wurde, wie die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfenen Punkte berücksichtigt und das bestehende Bonus-/Malus-System rechtsgenüglich verankert werden können, damit die beiden Aufträge der Mo. Müller umgesetzt werden können und damit die angestrebte Wirkung auf die Effizienz der ALK erzielt werden kann. Das Rechtsgutachten empfiehlt, das Bonus-/Malus-System auf Stufe Gesetz als Entschädigungssystem für die Verwaltungskosten der ALK festzulegen. Die Konkretisierung der grundsätzlichen Leitplanken des Entschädigungssystems, welche bisher in der

3 SR 837.02

4 Vgl. Online: SECO - Staatssekretariat für Wirtschaft > Arbeit > Arbeitslosenversicherung > Grundlagen 8/28